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Etappensieg für gewerbliche Altpapiersammler in Brandenburg: VG Frankfurt (Oder) kippt Untersagungsverfügung

Mit dem Beschluss des VG Frankfurt (Oder) vom 5. Mai 2008 (Az.: 5 L 113/08) erhalten nun auch die privaten Entsorgungsunternehmen im Land Brandenburg Aufwind.

22. Mai 2008.  Gegenstand des Eilverfahrens war eine Ordnungsverfügung, mit der ein Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eine gewerbliche Altpapiersammlung wegen vermeintlichen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verboten hatte. Von zentraler Bedeutung war die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der Sammlung „überwiegende öffentliche Interessen“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG entgegenstehen. Das Gericht leitet aus §§ 13 und 15 KrW-/AbfG ab, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirtschaftliche Beeinträchtigungen infolge privater Konkurrenz nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich hinnehmen müssen.

Die Grenze des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sei erst dann erreicht, wenn die Erfüllung der Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers „existenziell gefährdet“ sei. Das Gericht führt hierfür exemplarisch den Fall an, dass die Verluste wegen der konkurrierenden gewerblichen Sammlung eine unzumutbare Erhöhung der Gebühren erfordern und damit das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt würde, weil ein Missverhältnis zu der erbrachten Leistung der Abfallentsorgung entstehe.

Der Beschluss fügt sich in eine Reihe aktueller Entscheidungen aus anderen Bundesländern, die die Position gewerblicher Wertstoffsammler gestärkt haben.


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