Etappensieg für gewerbliche Altpapiersammler in Brandenburg: VG Frankfurt (Oder) kippt Untersagungsverfügung
Mit dem Beschluss des VG Frankfurt (Oder) vom 5. Mai 2008 (Az.: 5 L 113/08) erhalten nun auch die privaten Entsorgungsunternehmen im Land Brandenburg Aufwind.
22. Mai 2008.
Gegenstand des Eilverfahrens war eine Ordnungsverfügung, mit der ein
Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eine gewerbliche
Altpapiersammlung wegen vermeintlichen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz
1 KrW-/AbfG verboten hatte. Von zentraler Bedeutung war die in der
Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der Sammlung „überwiegende
öffentliche Interessen“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Krw-/AbfG
entgegenstehen. Das Gericht leitet aus §§ 13 und 15 KrW-/AbfG ab, dass
die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirtschaftliche
Beeinträchtigungen infolge privater Konkurrenz nach dem Willen des
Gesetzgebers grundsätzlich hinnehmen müssen.
Die Grenze des § 13
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sei erst dann erreicht, wenn die
Erfüllung der Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
„existenziell gefährdet“ sei. Das Gericht führt hierfür exemplarisch
den Fall an, dass die Verluste wegen der konkurrierenden gewerblichen
Sammlung eine unzumutbare Erhöhung der Gebühren erfordern und damit das
abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt würde, weil ein
Missverhältnis zu der erbrachten Leistung der Abfallentsorgung entstehe.
Der
Beschluss fügt sich in eine Reihe aktueller Entscheidungen aus anderen
Bundesländern, die die Position gewerblicher Wertstoffsammler gestärkt
haben.