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Abfindung bei Kündigung?

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung nicht ohne weiteres einen Anspruch auf eine Abfindung.

02. November 2005.  Endet ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers, so kann die Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit mit dem Angebot verbunden werden, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, wenn dieser die  Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG verstreichen lässt, ohne Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Höhe der Abfiindung beträgt dann "0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses."

Bietet der Arbeitgeber eine solche Abfindung indes nicht an oder wird die Kündigung aus anderen als betriebsbedingten Gründen ausgesprochen, besteht ein solcher Anspruch nicht. Zwar kann das Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen nach § 9 KSchG auflösen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen. Dies kommt in der Praxis jedoch nur äußerst selten vor.

Dass gleichwohl häufig Abfindungen gezahlt werden, beruht auf dem Abschluss gerichtlicher Vergleiche. Ob ein solcher Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vorsieht, abgeschlossen wird und welche Höhe eine solche Abfindung hat, ist letztlich Verhandlungssache und hängt insbesondere von den Erfolgsaussichten der Klage ab. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wird häufig die Zahlung eines halben Monatsbruttoverdienstes pro Beschäftigungsjahr vereinbart.


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