OVG Münster zur Zulässigkeit von Rundungen bei der Festsetzung von Abgabensätzen (Beschluss vom 4. Juni 2008 – 9 A 208/05)
Eine von den Grundsätzen der mathematischen Rundung abweichende Rundung von Gebührensätzen, wodurch die einzelnen Gebührenschuldner unterschiedlich getroffen werden, führt wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zur Nichtigkeit der Gebührensätze.
08. September 2008.
So das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem
Beschluss vom 4. Juni 2008 (9 A 208/05). Der Entscheidung zugrunde lag eine
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Die entsprechende Satzung sah
unterschiedliche Reinigungsklassen mit unterschiedlichen, separat kalkulierten
Gebührensätzen vor. Während der festgesetzte Gebührensatz bei drei
Reinigungsklassen aufgerundet war, wurde für eine Reinigungsklasse der
Gebührensatz abgerundet.Das
Gerichtführt aus, dass in einer
Satzung Gebührensätze prinzipiell nicht unterschiedlich gerundet werden
dürften. Sollte eine Rundung erforderlich sein, so habe sie nach mathematischen
Grundsätzen zu erfolgen. Anderes könne nur gelten, wenn sachliche Gründe
vorlägen, die eine Abweichung hiervon rechtfertigen können.
Zwar stehe dem Satzungsgeber ein weites Ermessen bei
Ausgestaltung der Gebühren zu; dennoch müsse er für eine Ungleichbehandlung
(Aufrunden bei drei Reinigungsklassen und Abrunden in einer Reinigungsklasse)
einen rechtfertigenden Grund vorweisen können. Ein sachlicher Grund für die
Abweichung von der mathematischen Rundung war im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich. Der von der Beklagten vorgetragene Grund der angeblichen hierdurch
vereinfachten Abrechnung rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Die Satzung
war daher wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.
Ausdrücklich offen gelassen hat das OVG Münster in seinem
Beschluss leider die Frage, ob gegen mathematisches Aufrunden Bedenken bestehen
könnten aus dem Gesichtspunkt eines einfachgesetzlich bestehenden
Kostenüberdeckungsverbots.