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OVG Münster zur Zulässigkeit von Rundungen bei der Festsetzung von Abgabensätzen (Beschluss vom 4. Juni 2008 – 9 A 208/05)

Eine von den Grundsätzen der mathematischen Rundung abweichende Rundung von Gebührensätzen, wodurch die einzelnen Gebührenschuldner unterschiedlich getroffen werden, führt wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zur Nichtigkeit der Gebührensätze.

08. September 2008.  So das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 4. Juni 2008 (9 A 208/05). Der Entscheidung zugrunde lag eine Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Die entsprechende Satzung sah unterschiedliche Reinigungsklassen mit unterschiedlichen, separat kalkulierten Gebührensätzen vor. Während der festgesetzte Gebührensatz bei drei Reinigungsklassen aufgerundet war, wurde für eine Reinigungsklasse der Gebührensatz abgerundet.Das Gerichtführt aus, dass in einer Satzung Gebührensätze prinzipiell nicht unterschiedlich gerundet werden dürften. Sollte eine Rundung erforderlich sein, so habe sie nach mathematischen Grundsätzen zu erfolgen. Anderes könne nur gelten, wenn sachliche Gründe vorlägen, die eine Abweichung hiervon rechtfertigen können.

Zwar stehe dem Satzungsgeber ein weites Ermessen bei Ausgestaltung der Gebühren zu; dennoch müsse er für eine Ungleichbehandlung (Aufrunden bei drei Reinigungsklassen und Abrunden in einer Reinigungsklasse) einen rechtfertigenden Grund vorweisen können. Ein sachlicher Grund für die Abweichung von der mathematischen Rundung war im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der von der Beklagten vorgetragene Grund der angeblichen hierdurch vereinfachten Abrechnung rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Die Satzung war daher wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.

Ausdrücklich offen gelassen hat das OVG Münster in seinem Beschluss leider die Frage, ob gegen mathematisches Aufrunden Bedenken bestehen könnten aus dem Gesichtspunkt eines einfachgesetzlich bestehenden Kostenüberdeckungsverbots.


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