BGH zu Werktitelschutz für Domains
Dem Domainnamen einer Internetseite kann als Werktitel der Schutz des Markengesetzes zukommen – in der Regel allerdings erst, wenn die Internetseite als Werk weitgehend fertiggestellt ist. Dies hat der BGH in einem
Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 231/06 – entschieden.
30. September 2009.
Die Kläger hatten sich als Inhaber der Marke „air-dsl“ gegen die Beklagte gewandt, die unter der Domain airdsl.de einen Onlineshop betrieb. Vergeblich machte die Beklagte prioritätsältere Kennzeichenrechte an dem Domainnamen geltend. Allein durch die Registrierung des Domainnamens entsteht kein Unternehmenskennzeichen, da mit der Registrierung allein keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr verbunden ist. Auch auf ein Werktitelrecht berief sich die Beklagte vergebens. Zwar können Internetseiten urheberrechtliche Werke sein, sofern sie eine ausreichende Gestaltungshöhe erreichen; der Werktitelschutz entsteht aber grundsätzlich erst, wenn das Werk weitgehend fertiggestellt ist. Der BGH sieht keinen Grund, dies bei Internetseiten anders zu beurteilen. Die Vorverlagerung des Werktitelschutzes durch eine Titelschutzanzeige scheiterte daran, dass die Beklagte das Werk nicht in branchenüblicher Weise angekündigt hatte, also in Publikationen, die leicht auf bestimmte Titel durchsucht werden können, wie etwa der „Titelschutzanzeiger“ oder das „Titelschutz-Journal“. Nach Auffassung des BGH reicht für eine öffentliche Titelankündigung an interessierte Mitbewerber die bloße Angabe auf der Internetseite der den Werktitel beanspruchenden Partei nicht aus.
Der BGH geht darüber hinaus davon aus, dass auch die bloße Domainweiterleitung eine markenmäßige Benutzung darstellen kann.