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BGH zu Nachschusspflicht des Gesellschafters eines Immobilienfonds

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. März 2007 (Az.: II ZR 73/06) seine jüngere Rechtsprechung zu laufenden Beitragspflichten des Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft, die über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehen, bestätigt.

14. Mai 2007.  Das Gericht hatte dabei folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Beklagte ist Gesellschafterin einer als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche dem Zweck dient, die Grundstücke mit sozial geförderten Wohnanlagen zu bebauen und diesen Grundbesitz zu verwalten und zu vermieten. § 3 Nr. 3 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages (GV) sieht vor, dass das - nach § 3 Nr. 1 GV bei dessen Unterzeichnung 70.000,00 DM betragende - Eigenkapital durch Aufnahme weiterer Gesellschafter bis auf 5.050.000,00 DM erhöht werden soll. Die Anlage zum Gesellschaftsvertrag weist ein Eigenkapital in Höhe dieses Betrages zuzüglich Agio aus. In § 3 GV ist unter Nr. 3 Abs. 3 bestimmt:

"Der Geschäftsführer wird ermächtigt, die von den Gesellschaftern zu erbringenden Gesellschaftereinlagen gemäß vorstehendem Absatz, etwaige wirksam beschlossene Nachschüsse der Gesellschafter und Unterdeckungsbeiträge im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschaft bei den Gesellschaftern einzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen".

In § 5 GV ("Haftung/Nachschüsse") heißt es unter Nr. 3:

"Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter verpflichtet, binnen vier Wochen nach entsprechender Anforderung der Geschäftsführung die seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, bei sich abzeichnenden Unterdeckungen angemessene laufende Vorschüsse anzufordern."

Die von der Geschäftsführung der Klägerin beauftragte Verwaltungsgesellschaft forderte die Beklagte im Jahr 2004 unter Hinweis auf § 5 Nr. 3 GV auf, für dasselbe Jahr einen Vorschuss auf den erwarteten Nachschuss in Höhe von 2,6 % ihrer Gesellschaftsbeteiligung
zu zahlen. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte ihre Geschäftsführung zu diesem Zeitpunkt einen sich abzeichnenden Unterdeckungsbetrag prognostiziert, der 2,6 % des vorhandenen Gesellschaftskapitals entsprach.

Die Beklagte verweigerte die Nachschussforderungen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu Recht. Denn sollen über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden, muss dies aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (vgl. zuletzt BGH, Urteil v. 23. Januar 2006, Az.: II ZR 126/04). Zudem muss die Höhe der laufenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag bestimmt oder zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein. Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.


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