BGH: Schuldner muss Zugang der Abmahnung beweisen
Nach einem Urteil des BGH vom 21. Dezember 2006 – I ZB 17/06 – trifft denjenigen, der geltend macht, dass ihm eine Abmahnung nicht zugegangen sei, die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Abmahnung.
12. Juni 2007.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, wer die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Kläger hatte den Beklagten auf
Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der
Schadensersatzpflicht und Löschung eines Domain-Namens verklagt. Der
Beklagte erkannte den Anspruch sofort an und wandte ein, die
Klageerhebung sei nicht erforderlich gewesen. Er habe vorher abgemahnt
werden müssen, eine Abmahnung aber nie erhalten.
§ 93 ZPO
regelt, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn der
Beklagte keine Veranlassung
zur Klage gegeben hat. Hätte der Beklagte tatsächlich keine
vorprozessuale Abmahnung erhalten, läge diese Voraussetzung vor. Da der
Kläger aber vortrug, er habe eine Abmahnung versandt, ging es um die
Frage, wer den Zugang der Abmahnung zu verweisen hat.
Der
BGH führt aus, dass der Beklagte hinsichtlich der Frage, ob er Anlass
zur Klage gegeben habe, beweisbelastet sei, da es sich um einen
Ausnahmetatbestand von der allgemeinen Regelung zur Kostentragung zu
seinen Gunsten handele. Da es sich bei dem zu beweisenden Umstand um
eine negative Tatsache handele, könne der Beklagte zunächst den
fehlenden Zugang schlicht behaupten. Den Kläger treffe dann die
sekundäre Darlegungslast. Er müsse dann darlegen, die Abmahnung
abgesandt zu haben. Tue er dies, treffe den Beklagten wiederum die
Pflicht, seinen Vortrag zu konkretisieren und ggf. unter Beweisantritt
auf den Vortrag des Klägers einzugehen. Der Beklagte muss dann etwa
Beweis durch sein Büropersonal anbieten, dass das Abmahnschreiben nicht
eingegangen ist.
Der BGH weist allerdings darauf hin, dass das
Bestreiten des Zugangs zumindest dann wenig glaubhaft erscheine, wenn
feststehe, dass die Abmahnung als Brief, Fax und E-Mail abgesandt wurde.