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BGH: Schuldner muss Zugang der Abmahnung beweisen

Nach einem Urteil des BGH vom 21. Dezember 2006 – I ZB 17/06 – trifft denjenigen, der geltend macht, dass ihm eine Abmahnung nicht zugegangen sei, die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Abmahnung.

12. Juni 2007.  In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Kläger hatte den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Löschung eines Domain-Namens verklagt. Der Beklagte erkannte den Anspruch sofort an und wandte ein, die Klageerhebung sei nicht erforderlich gewesen. Er habe vorher abgemahnt werden müssen, eine Abmahnung aber nie erhalten.

§ 93 ZPO regelt, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Hätte der Beklagte tatsächlich keine vorprozessuale Abmahnung erhalten, läge diese Voraussetzung vor. Da der Kläger aber vortrug, er habe eine Abmahnung versandt, ging es um die Frage, wer den Zugang der Abmahnung zu verweisen hat.

Der BGH führt aus, dass der Beklagte hinsichtlich der Frage, ob er Anlass zur Klage gegeben habe, beweisbelastet sei, da es sich um einen Ausnahmetatbestand von der  allgemeinen Regelung  zur Kostentragung zu seinen Gunsten handele. Da es sich bei dem zu beweisenden Umstand um eine negative Tatsache handele, könne der Beklagte zunächst den fehlenden Zugang schlicht behaupten. Den Kläger treffe dann die sekundäre Darlegungslast. Er müsse dann darlegen, die Abmahnung  abgesandt zu haben. Tue er dies, treffe den Beklagten wiederum die Pflicht, seinen Vortrag zu konkretisieren und ggf. unter Beweisantritt auf den Vortrag des Klägers einzugehen. Der Beklagte muss dann etwa Beweis durch sein Büropersonal anbieten, dass das Abmahnschreiben nicht eingegangen ist.

Der BGH weist allerdings darauf hin, dass das Bestreiten des Zugangs zumindest dann wenig glaubhaft erscheine, wenn feststehe, dass die Abmahnung als Brief, Fax und E-Mail abgesandt wurde.


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