Home     Impressum
Domain kann auch im Namen eines Vertreters registriert werden, BGH, Urt. v. 8.2.2007 - I ZR 59/04

Es stellt keine unbefugte Namensanmaßung dar, wenn jemand einen Domainnamen registriert, an dem er  selbst keine eigenen Namensrechte geltend machen kann, soweit er im Namen eines zur Nutzung des Namens Berechtigten handelt. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04 - entschieden.

01. März 2007.  Der Beklagte hatte einen Auftrag erhalten, für eine "Grundke Optik GmbH" eine Homepage zu erstellen. Zu diesem Zwecke hat  er auf eigenen Namen die Domain grundke.de registrieren lassen. Der Kläger trug den Familiennamen Grundke und verlangte die Freigabe der Domain. Er war der Ansicht, der Beklagte dürfe auch mit Zustimmung der Grundke Optik GmbH den Domainnamen nicht in eigenem Namen registrieren lassen.

Der BGH hat erneut bestätigt, dass bereits die bloße Registrierung einer Domain ein unbefugter Namensgebrauch ist, wenn der Registrant keine eigenen Rechte an dem Nanem hat. Nach dem Prioritätsgrundsatz ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst") steht eine Domain unter mehreren Namensinhabern indes dem zu, der sie zuerst registriert. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter die Domain im Auftrag eines Namensinhabers registriert. Es muss sich nach Auffassung des BGH aber zuverlässig überprüfen lassen, dass die Domain für einen Dritten registriert hat. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn unter der Domain ersichtlich die Homepage des Namensinhabers mit dessen Einverständnis erscheint.


Telefon +49 (0) 30 2094 2740
Telefax +49 (0) 30 2094 2777
E-Mail office@loh.de