Domain kann auch im Namen eines Vertreters registriert werden, BGH, Urt. v. 8.2.2007 - I ZR 59/04
Es stellt keine unbefugte Namensanmaßung dar, wenn jemand einen Domainnamen registriert, an dem er selbst keine eigenen Namensrechte geltend machen kann, soweit er im Namen eines zur Nutzung des Namens Berechtigten handelt. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04 - entschieden.
01. März 2007.
Der Beklagte hatte einen Auftrag erhalten, für eine "Grundke Optik
GmbH" eine Homepage zu erstellen. Zu diesem Zwecke hat er auf eigenen
Namen die Domain grundke.de registrieren lassen. Der Kläger trug den
Familiennamen Grundke und verlangte die Freigabe der Domain. Er war der
Ansicht, der Beklagte dürfe auch mit Zustimmung der Grundke Optik GmbH
den Domainnamen nicht in eigenem Namen registrieren lassen.
Der
BGH hat erneut bestätigt, dass bereits die bloße Registrierung einer
Domain ein unbefugter Namensgebrauch ist, wenn der Registrant keine
eigenen Rechte an dem Nanem hat. Nach dem Prioritätsgrundsatz ("Wer
zuerst kommt, mahlt zuerst") steht eine Domain unter mehreren
Namensinhabern indes dem zu, der sie zuerst registriert. Dies gilt auch
dann, wenn ein Dritter die Domain im Auftrag eines Namensinhabers
registriert. Es muss sich nach Auffassung des BGH aber zuverlässig
überprüfen lassen, dass die Domain für einen Dritten registriert hat.
Diese Voraussetzung liegt vor, wenn unter der Domain ersichtlich die
Homepage des Namensinhabers mit dessen Einverständnis erscheint.