Grundstückskaufvertrag in Verbindung mit konkreten Bauverpflichtungen des Käufers als ausschreibungspflichtige Baukonzession!
Das OLG Düsseldorf hat bereits in seiner Entscheidung vom 13.6.2007 entschieden, dass eine Grundstücksveräußerung eines öffentlichen Auftraggebers an einen Privaten dann als Baukonzession und damit als ausschreibungspflichtiges Rechtsgeschäft anzusehen ist, wenn der Kaufvertrag verbunden wird mit dem Abschluss eines Durchführungsvertrages nach § 12 BauGB, dessen Inhalt durch die öffentliche Hand maßgeblich vorgegeben wird.
25. Oktober 2007.
Nach OLG Düsseldorf (Beschluss vom 13.6.2007, Verg 2/07) aktuell auch VK Münster (Beschluss vom 26. September 2007, VK 17/07)
Das
OLG Düsseldorf hat bereits in seiner Entscheidung vom 13.6.2007
entschieden, dass eine Grundstücksveräußerung eines öffentlichen
Auftraggebers an einen Privaten dann als Baukonzession und damit als
ausschreibungspflichtiges Rechtsgeschäft anzusehen ist, wenn der
Kaufvertrag verbunden wird mit dem Abschluss eines
Durchführungsvertrages nach § 12 BauGB, dessen Inhalt durch die
öffentliche Hand maßgeblich vorgegeben wird. Die VK Münster hatte in
ihrer Entscheidung vom 26. September 2007 dagegen einen
Grundstückskaufvertrag zu beurteilen, der selbst konkrete
Bauverpflichtungen enthielt, ohne dass der Abschluss eines weiteren
städtebaulichen Vertrages beabsichtigt war. Auch hierbei soll es sich
nach Auffassung der Vergabekammer um eine ausschreibungspflichtige
Baukonzession handeln.
Beiden Fällen war gemeinsam, dass ein
öffentlicher Auftraggeber in seinem Eigentum stehende Flächen an einen
privaten Investor veräußerte und dieser gleichzeitig verpflichtet
wurde, auf den Flächen ein nach den Vorstellungen des öffentlichen
Auftraggebers konkretisiertes Vorhaben zu verwirklichen. Der Investor
beabsichtigte, das Bauvorhaben durch (Weiter-)Veräußerung oder
Vermietung/Verpachtung der zu errichtenden Vorhaben zu refinanzieren.
Beide
Konstellationen sind nach der jüngsten Rechtsprechung als
vergaberechtsrelevante Baukonzessionen anzusehen. Für die Annahme eines
Bauauftrages bzw. einer Baukonzession ist danach ausreichend, dass der
Vertragspartner der öffentlichen Hand Bauleistungen entsprechend den
vom Auftraggeber genannten Erfordernissen leistet. Unerheblich ist, ob
der Auftraggeber die zu errichtenden Bauwerke selbst erwerben oder
nutzen möchte. Das Eigeninteresse des Auftraggebers kann allein darin
bestehen, eine geordnete städtebauliche Entwicklung von Flächen zu
erreichen. Soweit ein ausschreibungspflichtiger Bauauftrag eine
Entgeltlichkeit (d.h. eine Gegenleistung des Auftraggebers)
voraussetzt, besteht diese bei der Baukonzession grundsätzlich in der
Übertragung des Rechts zur Nutzung des errichteten Bauwerks auf den
Auftragnehmer. Über Miet- oder Pachterträge kann dieser die
Baumaßnahmen refinanzieren, wenn er auch das wirtschaftliche Risiko
trägt. Darüber hinaus gehend sind als Entgelt aber auch die Einnahmen
anzusehen, die der Vorhabenträger durch eine Veräußerung der
errichteten Bauwerke an Dritte erzielen wird (EuGH, 18. Januar 2007,
C-220/05). Entgeltlichkeit setzt also nicht voraus, dass der
Auftraggeber selbst die Gegenleistung für die Errichtung des Bauwerks
erbringt.
Die dargestellte Rechtsprechung hat durchaus
gravierende Folgen, denn sie fordert von den Kommunen jedenfalls dann
eine sorgfältige vergaberechtliche Prüfung, wenn sie Grundstücke an
Private für eine von ihr favorisierte Nutzung übergibt. Andererseits
darf die Rechtsprechung nicht schematisch auf alle
Grundstücksveräußerungen mit Gestaltungsauflagen übertragen werden. Die
Auflage, Altlasten zu entsorgen, dürfte beispielsweise den
Anforderungen nicht genügen. Vielmehr muss die Kommune einen
bestimmenden Einfluss auf das konkrete Bauvorhaben nehmen, damit dieses
als Bestellung einer definierten Bauleistung angesehen werden kann.