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VG Frankfurt (Oder): Erhebung von „Ausgleichszahlungen“ aufgrund kommunaler Baumschutzsatzungen unzulässig!

Mit Urteil vom 6.10.2008, 5 K 2175/04, hat das Verwaltungsgericht vorerst der gemeindlichen Festsetzung von Ausgleichszahlungen für Baumfällungen einen Riegel vorgeschoben. Die entsprechenden Regelungen in den kommunalen Baumschutzsatzungen sollen mangels gesetzlicher Grundlage nichtig sein.

13. November 2008.  Das Gericht führt zur Begründung im Grundsatz zutreffend aus, dass jede Abgabenerhebung durch die Gemeinden einer gesetzlichen Grundlage bedarf, nach der ihr die grundsätzliche Befugnis zur Abgabenerhebung zugewiesen wird. Die Gemeinde hat also kein Abgabenerfindungsrecht. Eine Befugnisregelung hat der Landesgesetzgeber nun zwar in § 1 KAG getroffen, die Ausgleichszahlungen fallen aber nicht unter die dort ausdrücklich genannten Abgaben. Soweit § 1 KAG auch „sonstige Abgaben“ zulässt, beschränkt er sie auf solche „aufgrund anderer Gesetze“. Ein solches anderes Gesetz, welches zur Erhebung einer Ausgleichszahlung ermächtigen könnte, besteht nach Auffassung des VG nicht.

§ 15 BbgNatSchG ermächtige zwar zur Festsetzung von Ersatzzahlungen, diese Ermächtigung gelte aber nur für die untere Naturschutzbehörde und sei auf besondere Fälle beschränkt. Auch die Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg regelt eine Befugnis der Gemeinden zur Festsetzung von Ausgleichszahlungen nicht. Schließlich könne auch den Regelungen in den §§ 24 und 19 BbgNatSchG keine solche Befugnis entnommen werden. Vielmehr sei der Gesetzgeber zu einer Regelung aufgerufen.

Die Entscheidung steht in Übereinstimmung mit der Auffassung des VGH Kassel (NuR 1994, 247) und setzt sich in Widerspruch zur Auffassung des OVG Münster (NVwZ-RR 1992, 62).

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das OVG Berlin-Brandenburg sich in der Sache positioniert.



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