VG Frankfurt (Oder): Erhebung von „Ausgleichszahlungen“ aufgrund kommunaler Baumschutzsatzungen unzulässig!
Mit Urteil vom 6.10.2008, 5 K 2175/04, hat das Verwaltungsgericht vorerst der gemeindlichen Festsetzung von Ausgleichszahlungen für Baumfällungen einen Riegel vorgeschoben. Die entsprechenden Regelungen in den kommunalen Baumschutzsatzungen sollen mangels gesetzlicher Grundlage nichtig sein.
13. November 2008.
Das Gericht führt zur Begründung im Grundsatz zutreffend
aus, dass jede Abgabenerhebung durch die Gemeinden einer gesetzlichen Grundlage
bedarf, nach der ihr die grundsätzliche Befugnis zur Abgabenerhebung zugewiesen
wird. Die Gemeinde hat also kein Abgabenerfindungsrecht. Eine Befugnisregelung
hat der Landesgesetzgeber nun zwar in § 1 KAG getroffen, die
Ausgleichszahlungen fallen aber nicht unter die dort ausdrücklich genannten
Abgaben. Soweit § 1 KAG auch „sonstige Abgaben“ zulässt, beschränkt er sie
auf solche „aufgrund anderer Gesetze“. Ein solches anderes Gesetz, welches zur
Erhebung einer Ausgleichszahlung ermächtigen könnte, besteht nach Auffassung
des VG nicht.
§ 15 BbgNatSchG ermächtige zwar zur Festsetzung von
Ersatzzahlungen, diese Ermächtigung gelte aber nur für die untere
Naturschutzbehörde und sei auf besondere Fälle beschränkt. Auch die
Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg regelt eine Befugnis der Gemeinden
zur Festsetzung von Ausgleichszahlungen nicht. Schließlich könne auch den
Regelungen in den §§ 24 und 19 BbgNatSchG keine solche Befugnis entnommen
werden. Vielmehr sei der Gesetzgeber zu einer Regelung aufgerufen.
Die Entscheidung steht in Übereinstimmung mit der Auffassung
des VGH Kassel (NuR 1994, 247) und setzt sich in Widerspruch zur Auffassung des
OVG Münster (NVwZ-RR 1992, 62).
Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie das OVG
Berlin-Brandenburg sich in der Sache positioniert.