Berechtigungsanfragen bei Schutzrechtsverletzungen
Erhält der Inhaber eines Schutzrechts (etwa eines Markenrechts) Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung, ist sich aber nicht sicher, ob der mutmaßliche Verletzer nicht doch aus irgendeinem Grund zur Benutzung berechtigt ist, so kann er diesem eine so genannte Berechtigungsanfrage zusenden, in der er den Empfänger um Stellungnahme bittet, woraus dieser sein Recht zur Nutzung des Schutzrechts herleitet.
31. Mai 2006.
Die Berechtigungsanfrage erfreut sich insbesondere seit einer
Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs
vom 15.7.2005 - GSZ 1/04, (GRUR 2005, 882 - Unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung) zunehmender Beliebtheit. Denn wenn der
vermeintlich Verletzte sogleich einen Anwalt mit einer Abmahnung
beauftragt, ohne sich der Rechtslage sicher zu sein, kann dies eine
weitgehende Haftung auslösen. Der sicherere Weg ist in solchen Fällen
die Berechtigungsanfrage.
Das OLG Hamburg hat in einem Beschluss vom 31.01.2006
-
5 W 12/06 - eine interessante Frage im Zusammenhang mit einer
Berechtigungsanfrage zu entscheiden gehabt. Der Antragsteller hatte dem
Antragsgegner eine Berechtigungsanfrage hinsichtlich eines Markenrechts
zugesandt. Dieser hatte in seiner Antwort den Rechtsstandpunkt
vertreten, er sei zur Nutzung der Marke berechtigt. Der Antragsteller
hatte daraufhin sogleich ohne vorherige Abmahnung den Erlass einer
einstweiligen Verfügung beantragt. Der Antragsgegner erkannte den
Anspruch sofort an. Nach § 93 ZPO hat im Falle des sofortigen
Anerkenntnisses der Kläger oder Antragsteller die Kosten des Verfahrens
zu tragen, wenn der Beklagte oder Antragsgegner keinen Anlass für die
Klageerhebung oder Antragstellung gegeben hat. Das OLG Hamburg
entschied, dass der Antragsgegner den Anspruch noch "sofort" in diesem
Sinne anerkennen könne, auch wenn er vorher eine gegenteilige
Rechtsauffassung geäußert habe.
Das OLG führt wörtlich aus:
„Denn
die Entscheidung, ob sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch
unterwirft, ist eine Frage, die von vielen Faktoren abhängt; häufig
spricht die kaufmännische Vernunft für die Unterwerfung, auch wenn man
die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten
für rechtmäßig hält (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, UWG, 23. Aufl., § 12
Rz. 1.51). Da die Klägerin sich dafür entschieden hatte, das Risiko
einer unberechtigten Abmahnung nicht einzugehen und zunächst nur eine
Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu richten, mithin folgenlos eine
Rechtsauffassung zu äußern, durfte auch die Beklagte in ihrer Reaktion
hierauf risikolos eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, ohne
die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO zu
verlieren.“
Die Berechtigungsanfrage macht also eine spätere
Abmahnung auch dann nicht entbehrlich, wenn der in Anspruch genommene
äußert, er sei zur Nutzung des Schutzrechts berechtigt.