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Berechtigungsanfragen bei Schutzrechtsverletzungen

Erhält der Inhaber eines Schutzrechts (etwa eines Markenrechts) Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung, ist sich aber nicht sicher, ob der mutmaßliche Verletzer nicht doch aus irgendeinem Grund zur Benutzung berechtigt ist, so kann er diesem eine so genannte Berechtigungsanfrage zusenden, in der er den Empfänger um Stellungnahme bittet, woraus dieser sein Recht zur Nutzung des Schutzrechts herleitet.

31. Mai 2006.  Die Berechtigungsanfrage erfreut sich insbesondere seit einer Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 15.7.2005 - GSZ 1/04, (GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) zunehmender Beliebtheit. Denn wenn der vermeintlich Verletzte sogleich einen Anwalt mit einer Abmahnung beauftragt, ohne sich der Rechtslage sicher zu sein, kann dies eine weitgehende Haftung auslösen. Der sicherere Weg ist in solchen Fällen die Berechtigungsanfrage.

Das OLG Hamburg hat in einem Beschluss vom 31.01.2006
- 5 W 12/06 - eine interessante Frage im Zusammenhang mit einer Berechtigungsanfrage zu entscheiden gehabt. Der Antragsteller hatte dem Antragsgegner eine Berechtigungsanfrage hinsichtlich eines Markenrechts zugesandt. Dieser hatte in seiner Antwort den Rechtsstandpunkt vertreten, er sei zur Nutzung der Marke berechtigt. Der Antragsteller hatte daraufhin sogleich ohne vorherige Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der Antragsgegner erkannte den Anspruch sofort an. Nach § 93 ZPO hat im Falle des sofortigen Anerkenntnisses der Kläger oder Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Beklagte oder Antragsgegner keinen Anlass für die Klageerhebung oder Antragstellung gegeben hat. Das OLG Hamburg entschied, dass der Antragsgegner den Anspruch noch "sofort" in diesem Sinne anerkennen könne, auch wenn er vorher eine gegenteilige Rechtsauffassung geäußert habe.

Das OLG führt wörtlich aus:

„Denn die Entscheidung, ob sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch unterwirft, ist eine Frage, die von vielen Faktoren abhängt; häufig spricht die kaufmännische Vernunft für die Unterwerfung, auch wenn man die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten für rechtmäßig hält (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, UWG, 23. Aufl., § 12 Rz. 1.51). Da die Klägerin sich dafür entschieden hatte, das Risiko einer unberechtigten Abmahnung nicht einzugehen und zunächst nur eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu richten, mithin folgenlos eine Rechtsauffassung zu äußern, durfte auch die Beklagte in ihrer Reaktion hierauf risikolos eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, ohne die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO zu verlieren.“

Die Berechtigungsanfrage macht also eine spätere Abmahnung auch dann nicht entbehrlich, wenn der in Anspruch genommene äußert, er sei zur Nutzung des Schutzrechts berechtigt.


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