Betriebspflicht im Gewerbemietvertrag
Das OLG Celle hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine wirksam vereinbarte Betriebspflicht nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen entfallen kann. Auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes für den Mieter kommt es dabei nicht an.
19. August 2007.
Mit der Entscheidung vom 3. Juli 2007 - 2 W 56/07 lehnte das OLG Celle einen Antrag der Mieter auf
Prozesskostenhilfe für die Berufung ab. Der Vermieter hatte in erster Instanz eine einstweilige Verfügung auf Offenhaltung des Geschäfts gegen die Mieter erwirkt. Die
Parteien hatten im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter nicht
berechtigt sei, das Geschäftslokal zu schließen oder den
Geschäftsbetrieb einzustellen. Nach Auffassung des OLG Celle begründet
dies eine Betriebspflicht. Eine solche Betriebspflicht lasse sich auch
wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren. Die
Betriebspflicht entfalle nicht deshalb, weil die Fortsetzung des
Betriebes nicht rentabel sei und sogar zu Verlusten führe. Denn das
unternehmerische Risiko sei grundsätzlich dem Mieter zuzuordnen. In dem
durch das OLG entschiedenen Fall konnte der Vermieter deshalb seinen
Anspruch auf Aufrechterhaltung des Betriebes im Wege einer
einstweiligen Verfügung durchsetzen. Eine Titulierung des
Leistungsanspruches im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens
ist dabei auch dann zulässig, wenn sich die zu erzwingende Handlung
wegen der Mittellosigkeit des Schuldners auch durch Zwangsgelder
möglicherweise nicht realisieren lässt.