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Betriebspflicht im Gewerbemietvertrag

Das OLG Celle hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine wirksam vereinbarte Betriebspflicht nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen entfallen kann. Auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes für den Mieter kommt es dabei nicht an.

19. August 2007.  Mit der Entscheidung vom 3. Juli 2007 - 2 W 56/07 lehnte das OLG Celle einen Antrag der Mieter auf Prozesskostenhilfe für die Berufung ab. Der Vermieter hatte in erster Instanz eine einstweilige Verfügung auf Offenhaltung des Geschäfts gegen die Mieter erwirkt. Die Parteien hatten im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter nicht berechtigt sei, das Geschäftslokal zu schließen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen. Nach Auffassung des OLG Celle begründet dies eine Betriebspflicht. Eine solche Betriebspflicht lasse sich auch wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren. Die Betriebspflicht entfalle nicht deshalb, weil die Fortsetzung des Betriebes nicht rentabel sei und sogar zu Verlusten führe. Denn das unternehmerische Risiko sei grundsätzlich dem Mieter zuzuordnen. In dem durch das OLG entschiedenen Fall konnte der Vermieter deshalb seinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Betriebes im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Eine Titulierung des Leistungsanspruches im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist dabei auch dann zulässig, wenn sich die zu erzwingende Handlung wegen der Mittellosigkeit des Schuldners auch durch Zwangsgelder möglicherweise nicht realisieren lässt.


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