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Billigkeitserlass bei Mehrfacherschließung

OVG Münster, Urt. vom 24.6.2008, 15 A 185/06 bejaht sachliche Unbilligkeit und spricht dem Beitragsschuldner Anspruch auf Teilerlass zu

27. Januar 2009.  Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein etwa 3.000 qm großes Grundstück von drei Straßen begrenzt wurde. Auf dem Grundstück befanden sich verschiedene zu unterschiedlichen Zeiten errichtete Gebäude, die teilweise aneinander angrenzten, jedoch wirtschaftlich vollständig unabhängig voneinander genutzt wurden. Aufgrund der zusammen hängenden Baulichkeiten war eine Aufteilung des Grundstücks in wirtschaftliche Einheiten praktisch nicht möglich, was dazu führte, dass das Grundstück, welches teilweise bis zu siebengeschossig bebaut war, mit seiner gesamte Fläche zu allen drei Straßen beitragspflichtig war. Das OVG Münster nahm in diesem Fall an, dass der Klägerin ein Anspruch auf Teilerlass wegen sachlicher Unbilligkeit zustehe – und zwar für jede der drei Straßen. Die Vorteilswirkung von einem Ausbau der Straßen erfasse nämlich aus Sicht keiner der Straßen das gesamte Grundstück sondern nur Teile dessen. Der reale Wert der Erschließung sei auf die Fläche mit der zur jeweiligen Straße ausgerichteten Bebauung beschränkt.


Das Gericht stellte aber auch klar, dass die Reduzierung für jede Straße nicht mehr als ein Drittel betragen dürfe. Alternativ käme eine Berechnung des Teilerlassbetrages auch mithilfe einer Zuordnung der Flächen zu den einzelnen Straßen in Betracht.



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