OVG Münster, Urt. vom 24.6.2008, 15 A 185/06 bejaht sachliche Unbilligkeit und spricht dem Beitragsschuldner Anspruch auf Teilerlass zu
27. Januar 2009.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein etwa
3.000 qm großes Grundstück von drei Straßen begrenzt wurde. Auf dem Grundstück
befanden sich verschiedene zu unterschiedlichen Zeiten errichtete Gebäude, die
teilweise aneinander angrenzten, jedoch wirtschaftlich vollständig unabhängig
voneinander genutzt wurden. Aufgrund der zusammen hängenden Baulichkeiten war
eine Aufteilung des Grundstücks in wirtschaftliche Einheiten praktisch nicht möglich,
was dazu führte, dass das Grundstück, welches teilweise bis zu siebengeschossig
bebaut war, mit seiner gesamte Fläche zu allen drei Straßen beitragspflichtig
war. Das OVG Münster nahm in diesem Fall an, dass der Klägerin ein Anspruch auf
Teilerlass wegen sachlicher Unbilligkeit zustehe – und zwar für jede der drei
Straßen. Die Vorteilswirkung von einem Ausbau der Straßen erfasse nämlich aus
Sicht keiner der Straßen das gesamte Grundstück sondern nur Teile dessen. Der
reale Wert der Erschließung sei auf die Fläche mit der zur jeweiligen Straße
ausgerichteten Bebauung beschränkt.
Das Gericht stellte aber auch klar, dass die Reduzierung für
jede Straße nicht mehr als ein Drittel betragen dürfe. Alternativ käme eine
Berechnung des Teilerlassbetrages auch mithilfe einer Zuordnung der Flächen zu
den einzelnen Straßen in Betracht.