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OVG Berlin-Brandenburg klärt die Bedeutung der Änderungen in § 8 Abs. 7  Satz 2 KAG. Beitragserhebung – gerade auch – von sog. alt angeschlossenen Grundstücken wieder möglich.

In einer lang erwarteten Entscheidung hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 45/06 -  zur Reichweite der Änderung in § 8 Abs. 2 KAG zum 1. Februar 2004 Stellung genommen.

13. März 2008.  Der Gesetzgeber hatte mit der entsprechenden Änderung auf die Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) reagiert, wonach für die Markierung des Zeitpunktes, zu dem die sachliche Beitragspflicht entstehen soll, nach altem Recht auch die Bekanntgabe einer unwirksamen Beitragssatzung genügen sollte. Durch die Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestimmt das Kommunalabgabengesetz nunmehr, dass hierfür eine rechtswirksame Satzung notwendig ist. Unklar war bislang, ob durch diese Gesetzesänderung auch diejenigen Grundstücke noch zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden können, bei denen nach der alten Rechtslage die Beitragserhebung nicht mehr zu realisieren war. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 12. Dezember 2007 bejaht. Entscheidend ist danach allein, dass der Beitragsanspruch noch nicht verjährt ist. Schutzwürdiges Vertrauen, von einer Beitragserhebung verschont zu bleiben, konnte es sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes in Brandenburg nicht bilden.

Diese Entscheidung ist für die Praxis von kaum zu unterschätzender Bedeutung. Sie eröffnet den Aufgabenträgern die Möglichkeit, all die Grundstücke noch zu Herstellungsbeiträgen zu veranlagen, bei denen – auch aus welchen Gründen auch immer – trotz des Bestehens einer rechtlich und tatsächlich gesicherten Anschlussmöglichkeit Herstellungsbeiträge in der Vergangenheit noch nicht erhoben wurden. Die 4-Jahres-Frist zur Festsetzung der Herstellungsbeiträge wird dabei erst mit Ablauf des Jahres in Gang gesetzt, in dem der Verband erstmals über eine wirksame Anschlussbeitragssatzung verfügte.


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