OVG Berlin-Brandenburg klärt die Bedeutung der Änderungen in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG. Beitragserhebung – gerade auch – von sog. alt angeschlossenen Grundstücken wieder möglich.
In einer lang erwarteten Entscheidung hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 45/06 - zur Reichweite der Änderung in § 8 Abs. 2 KAG zum 1. Februar 2004 Stellung genommen.
13. März 2008.
Der Gesetzgeber hatte mit der entsprechenden Änderung auf die
Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) reagiert, wonach für die
Markierung des Zeitpunktes, zu dem die sachliche Beitragspflicht
entstehen soll, nach altem Recht auch die Bekanntgabe einer unwirksamen
Beitragssatzung genügen sollte. Durch die Änderung von § 8 Abs. 7 Satz
2 KAG bestimmt das Kommunalabgabengesetz nunmehr, dass hierfür eine
rechtswirksame Satzung notwendig ist. Unklar war bislang, ob durch
diese Gesetzesänderung auch diejenigen Grundstücke noch zu
Anschlussbeiträgen herangezogen werden können, bei denen nach der alten
Rechtslage die Beitragserhebung nicht mehr zu realisieren war. Dies hat
das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 12. Dezember 2007
bejaht. Entscheidend ist danach allein, dass der Beitragsanspruch noch
nicht verjährt ist. Schutzwürdiges Vertrauen, von einer
Beitragserhebung verschont zu bleiben, konnte es sich nach Auffassung
des Oberverwaltungsgerichtes in Brandenburg nicht bilden.
Diese
Entscheidung ist für die Praxis von kaum zu unterschätzender Bedeutung.
Sie eröffnet den Aufgabenträgern die Möglichkeit, all die Grundstücke
noch zu Herstellungsbeiträgen zu veranlagen, bei denen – auch aus
welchen Gründen auch immer – trotz des Bestehens einer rechtlich und
tatsächlich gesicherten Anschlussmöglichkeit Herstellungsbeiträge in
der Vergangenheit noch nicht erhoben wurden. Die 4-Jahres-Frist zur
Festsetzung der Herstellungsbeiträge wird dabei erst mit Ablauf des
Jahres in Gang gesetzt, in dem der Verband erstmals über eine wirksame
Anschlussbeitragssatzung verfügte.