Diese Rechtsprechung hat der Senat nun auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern für anwendbar erklärt. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern rechtfertige keine gesonderte Beurteilung. Die besonderen förmlichen Anforderungen, die in einem Bürgschaftsvertrag auf erstes Anfordern teilweise zur Anwendung kommen, dienten nicht der Bestimmung des Zeitpunktes, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann, sondern dem Schutz des Bürgen. Diesem Schutzzweck widerspreche es, die Fälligkeit einer Bürgschaft auf erstes Anfordern von einer ordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung abhängig zu machen und damit dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, den Beginn der Verjährung, die ebenfalls dem Schutz des Schuldners dient, beliebig hinauszuzögern.
Die Entscheidung ist konsequent und vor dem Hintergrund eines ansonsten bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Bürgschaftsgläubigers auch vertretbar. Besondere Beachtung verdient aber die Begründung des Bundesgerichtshofs, die die Interessen der Parteien eines Bürgschaftsvertrages ausleuchtet und damit Hinweise zur Vertragsgestaltung gibt.
So führt der Bundesgerichtshof aus, das Rechtsinstitut der Verjährung, das dem Schutz des Schuldners diene, lasse es nicht zu, bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung dem Gläubiger einer Bürgschaftsforderung die Rechtsmacht zu eröffnen, den Verjährungsbeginn nach seinem Belieben dadurch hinauszuzögern, dass er den Fälligkeitszeitpunkt der Bürgschaftsforderung durch eine Leistungsaufforderung bestimmen kann. Nur besondere wirtschaftliche Interessen der Parteien könnten eine Abweichung von diesem allgemeinen Grundsatz rechtfertigen.
Insoweit ist Vorsicht geboten bei einer Vertragsgestaltung – möglicherweise auch noch in AGB –, die ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers vorsieht. Ratsam dürfte es sein, bei der Verjährung der Bürgschaftsforderung an die Verjährung der Hauptforderung anzuknüpfen, da bis zu diesem Zeitpunkt der Schuldner nicht weiter schutzbedürftig ist. Im privaten Baurecht stellt sich das Folgeproblem der Ermittlung des Fälligkeitszeitpunkts von auf Zahlung gerichteten Mängelansprüchen. Hier ist sorgfältig zu prüfen, wann der Auftraggeber zum ersten Mal von der Bürgschaft abgesicherte Ansprüche auf Geldzahlung geltend machen kann.