BVerwG: Nachsortierung von Haushaltsabfällen in Restabfallbehältern verstößt nicht gegen gesetzliche Überlassungspflicht
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit einem Urteil vom 13. Dezember 2007 – Az. 7 C 42.07 – die Grenzen der Überlassungspflicht von Abfallbesitzern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG konkretisiert.
30. Juni 2008.
In dem entschiedenen Fall hatte ein privates Unternehmen im Auftrag
einer Wohnungsbaugesellschaft aus Restabfallbehältern werthaltige
Komponenten wie Altpapier und Altglas entnommen und diese anschließend
in Wertstoffbehälter umsortiert. Die Gemeinde als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hatte dies per
Ordnungsverfügung gegenüber dem Unternehmen unterbinden wollen.
Kernpunkt
des Rechtsstreits war die Frage, zu welchem Zeitpunkt Abfälle dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des KrW-/AbfG
„überlassen“ werden. Das Bundesrecht gibt nach Ansicht des BVerwG
insoweit die grundlegende Unterscheidung zwischen der Phase des
Bereitstellens von Abfällen und dem zeitlich nachfolgenden Überlassen
von Abfällen vor. Die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG beginne erst mit
dem Überlassen der Abfälle. Vor diesem Zeitpunkt, d. h. in der Phase
des Bereitstel-lens, könne der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer
ohne Verstoß gegen seine Überlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1
KrW-/AbfG auf die Abfälle zugreifen. Sofern satzungsrechtliche
Regelungen hiervon abwichen, sei dies kraft Bundesrechts unbe-achtlich.
Nach
Auffassung des BVerwG werden Abfälle mit der Eingabe in einen
Restabfallbehälter lediglich bereitgestellt und erst mit der Abholung
durch das Sammelfahrzeug überlassen. Die Untersagungsverfügung der
Gemeinde erwies sich damit als rechtswidrig.