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BVerwG: Nachsortierung von Haushaltsabfällen in Restabfallbehältern verstößt nicht gegen gesetzliche Überlassungspflicht

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit einem Urteil vom 13. Dezember 2007 – Az. 7 C 42.07 – die Grenzen der Überlassungspflicht von Abfallbesitzern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG konkretisiert.

30. Juni 2008.  In dem entschiedenen Fall hatte ein privates Unternehmen im Auftrag einer Wohnungsbaugesellschaft aus Restabfallbehältern werthaltige Komponenten wie Altpapier und Altglas entnommen und diese anschließend in Wertstoffbehälter umsortiert. Die Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger hatte dies per Ordnungsverfügung gegenüber dem Unternehmen unterbinden wollen.

Kernpunkt des Rechtsstreits war die Frage, zu welchem Zeitpunkt Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des KrW-/AbfG „überlassen“ werden. Das Bundesrecht gibt nach Ansicht des BVerwG insoweit die grundlegende Unterscheidung zwischen der Phase des Bereitstellens von Abfällen und dem zeitlich nachfolgenden Überlassen von Abfällen vor. Die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG beginne erst mit dem Überlassen der Abfälle. Vor diesem Zeitpunkt, d. h. in der Phase des Bereitstel-lens, könne der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer ohne Verstoß gegen seine Überlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG auf die Abfälle zugreifen. Sofern satzungsrechtliche Regelungen hiervon abwichen, sei dies kraft Bundesrechts unbe-achtlich.

Nach Auffassung des BVerwG werden Abfälle mit der Eingabe in einen Restabfallbehälter lediglich bereitgestellt und erst mit der Abholung durch das Sammelfahrzeug überlassen. Die Untersagungsverfügung der Gemeinde erwies sich damit als rechtswidrig.


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