Erschließungsbeitrag oder Ausbaubeitrag?
Urteil des BVerwG zu § 242 Abs. 9 BauGB
Das Gericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
13. September 2007.
Von Kommunen wie von Anliegern gleichermaßen ersehnt, hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2007 (BVerwG 9 C 5.06)
präzisiert, unter welchen Voraussetzungen in den neuen Bundesländern
Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Das Gericht hat dabei zu
bislang nicht geklärten und heiß umstrittenen Auslegungsfragen im
Zusammenhang mit § 242 Abs. 9 BauGB Stellung genommen. Die
schriftlichen Urteilsgründe können Sie hier einsehen.
1.
Ausgangspunkt der Ausführungen des Gerichts ist die Vorschrift des §
242 Abs. 9 S. 1 BauGB, nach der (für den Grundstückseigentümer im
Vergleich zu Ausbaubeiträgen nachteilige, weil teurere)
Erschließungsbeiträge auf dem ehemaligen Gebiet der DDR nicht erhoben
werden können, wenn die betreffende Straße bereits vor dem 3.10.1990
fertig gestellt war.
Die bislang umstrittene Frage, ob die Straße am
3.10.1990 fertig gestellt sein muss oder ob eine Fertigstellung
ausreicht, die irgendwann vor dem 3.10.1990 erfolgte hat das BVerwG im
Sinne der bislang überwiegend vertretenen Auffassung entschieden: Es
reicht eine Fertigstellung zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Stichtag.
Zur Begründung verweist das Gericht auf den im
Erschließungsbeitragsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz, nach dem
eine Erschließungsanlage, die irgendwann einmal nach den seinerzeit
maßgeblichen Voraussetzungen endgültig hergestellt war, später nicht
wieder in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden könne.
2.
Des weiteren hat das Gericht präzisiert, unter welchen Bedingungen
eine Straße im Sinne des § 242 Abs. 9 S. 2 BauGB endgültig hergestellt
ist. Die beiden Alternativen dieser Vorschrift
• „einem technischen Ausbauprogramm entsprechend fertig gestellt“
• „den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt“
stehen
dabei grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Jedoch ist nach Ansicht
des BVerwG im Rahmen der Prüfung dieser Voraussetzungen zunächst auf
die erste Variante einzugehen, da diese den Willen der Gemeinde
deutlicher zum Ausdruck bringe und zudem auch aufgrund der
Schriftlichkeit eines solchen Plans eine höhere Gewähr und
Verlässlichkeit für eine Beurteilung der Angelegenheit biete.
a. Was die Anforderungen an ein technisches Ausbauprogramm
anbetrifft, verwendet das Gericht folgende Definition: „Ein Plan, der
Vorgaben zur bautechnischen Herstellung der Erschließungsanlage oder
deren Teile enthält.“ Aus dem Planerfordernis folgt, dass das
Bauprogramm in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt sein muss.
Inhaltlich muss es sich mit Fragen des „kunstmäßigen“ Ausbaus der
Straße befassen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Aussage des
Gerichts, die Existenz des Plans könne auch durch Zeugenaussagen
bewiesen werden. Ebenfalls von Bedeutung ist die Feststellung, der Plan
müsse der zuständigen Stelle zuzuordnen sein. Eine in Eigeninitiative
der Anwohner erfolgte Bearbeitung der Straße ist damit nicht
ausreichend.
Andererseits muss entsprechend der Aufgabenverteilung
zu DDR-Zeiten der zuständige Rat nicht selbst die technischen
Anforderungen ausgearbeitet haben. Vielmehr soll es ausreichen, wenn
dies nach der Entscheidung des Rats, eine Straße auszubauen, durch den
beauftragten Betrieb erfolgt und diese Planung genehmigt wurde.
b. Ebenfalls für mehr Klarheit sorgen die Ausführungen des Gerichts zur Auslegung des Begriffs der „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“.
Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt nach Ansicht des
BVerwG eine Gepflogenheit nur bei einem über einen längeren Zeitraum
feststellbaren Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen
Herstellung von Erschließungsanlagen vor. Die bloße Hinnahme von
Provisorien reicht dagegen gerade nicht aus; Erforderlich ist ein
Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau im Sinne einer planvollen
straßenbautechnischen Bearbeitung. Beispielhaft führt das BVerwG aus,
dass das bloße Ausnutzen und grobe Herrichten natürlicher
Geländegegebenheiten wie das Verfestigen und „Hobeln“ einer bereits
vorhandenen „Sandpiste“ diese Mindestanforderungen nicht erfüllt. Das
Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (Schotterdecke)
mit eigener Straßenbeleuchtung und Anlagen zur Straßenentwässerung
(auch wenn es sich dabei nur um primitive Anlagen handelt) soll dagegen
ausreichen.
Bei der Bestimmung der örtlichen Ausbaugepflogenheiten
soll es schließlich auf den gesamten Ort ankommen. Eine getrennte
Betrachtung nach Ortsteilen wird daher in Zukunft nicht mehr zulässig
sein. Im Übrigen sollen Unterschiede in der Funktion der Straßen
Berücksichtigung finden.
In zeitlicher Hinsicht ist grundsätzlich
der Zeitpunkt der jeweiligen Ausbaumaßnahme maßgeblich. Allerdings soll
eine Straße auch in die Fertigstellung „hineinwachsen“ können, wenn sie
zwar bei ihrer Herstellung nicht den örtlichen Gepflogenheiten
entsprach, diese sich jedoch zu einem späteren Zeitpunkt so reduziert
haben, dass die Straße nun den örtlichen Gepflogenheiten entsprach.
Hinsichtlich
des Vergleichsrahmens verweist das Gericht leider auf die Prüfung des
Einzelfalls. Allgemein führt es aus, es sei entscheidend, welcher
Ausbaustandard bei der Mehrheit der Erschließungsanlagen oder deren
Teilen verwirklicht wurde, wobei alle verfügbaren Erkenntnisquellen zu
ermitteln seien (Verzeichnisse, Fotos, Zeugenaussagen).
3.
Abschließend
weist das BVerwG noch einmal auf die Beweislast der Kommune hin. Ist
also nicht erweislich, ob die betreffende Straße hergestellt war oder
nicht, so kann die Kommune lediglich Ausbaubeiträge nach dem KAG
erheben.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Kommunen in
Zukunft große Sorgfalt auf die Ermittlung der teilweise weit in der
Vergangenheit liegenden Verhältnisse verwenden müssen, wenn sie
Erschließungsbeiträge erheben wollen. Tun sie dies, so steht ihnen
jedoch nach wie vor der Anwendungsbereich des
Erschließungsbeitragsrechts offen und wird auch nicht in seltenen
Fällen zur Zulässigkeit der Erhebung von Erschließungsbeiträgen führen.
Gerade beim Ausbau der häufig vorhandenen „Sandpisten“ dürfte es an
einer vorherigen Fertigstellung nach § 242 Abs. 9 BauGB fehlen.