Häufig gestellte Fragen zum Straßenausbaubeitragsrecht in Berlin haben wir zusammengetragen und beantworten sie
20. Juli 2007.
Seit dem 25. März 2006 gilt auch in Berlin ein
Straßenausbaubeitragsgesetz. Die Einführung eines neuen Gesetzes ist
mit einer Vielzahl von Fragen verbunden. Welche Rechte habe ich als
Grundstückseigentümer im Vorfeld einer Straßenbaumaßnahme? Wie trägt
der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Straßen nicht nur von den
Anliegern, sondern auch vom Durchgangsverkehr genutzt werden? Muss ich
Straßenausbaubeiträge auch für Baumaßnahmen in Straßen bezahlen, an die
mein Grundstück zwar angrenzt, zu denen aber weder aktuell eine Zufahrt
noch ein Zugang besteht? Muss ich Straßenausbaubeiträge auch dann
(vorläufig) bezahlen, wenn ich gegen den Heranziehungsbescheid
Widerspruch bzw. Klage eingelegt habe?
LOH Rechtsanwälte beraten seit vielen Jahren im Bereich des öffentlichen
Abgabenrechts und dabei Schwerpunktmäßig im kommunalen Betrags-,
Steuer- und Gebührenrecht. Unsere FAQ zum Straßenbaubeitragsgesetz
dienen als erste Orientierung. Eine individuelle Beratung können sie
nicht ersetzen. Wenn Sie mehr Fragen haben, schreiben Sie Herrn
Dr. Ulrich Becker eine Email oder rufen Sie uns an.
Mit
diesen FAQ zum Straßenausbaubeitragsrecht informieren wir Sie in erster
Linie zu einigen beitragsrechtlichen Fragen in Bezug auf die Rechtslage
in Berlin. Die Regelungen sind in anderen Bundesländern, beispielsweise
in Brandenburg, sehr ähnlich, so dass viele Antworten übertragbar sind.
Welche Möglichkeiten habe ich, als Grundstückseigentümer auf die Planung von Straßenbaumaßnahmen Einfluss zu nehmen?
Das
Berliner Straßenausbaubeitragsgesetz sieht im Vergleich zu ähnlichen
gesetzlichen Vorschriften der anderen Bundesländer (dort sind es die
Kommunalabgabengesetze) eine zwingende Beteiligung der
beitragspflichtigen im Vorfeld von Straßenbaumaßnahmen vor. So sind die
Beitragspflichtigen rechtzeitig vor Beginn einer beitragspflichtigen
Ausbaumaßnahe über deren Bereich, die Art und den Umfang sowie die Höhe
der zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich
anfallenden Beiträge schriftlich zu informieren. Dabei muss den
Grundstückseigentümern Gelegenheit gegeben werden, Stellung zu nehmen
und Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Die
Beitragspflichtigen sind auch berechtigt, Planungsunterlagen in diesem
Zusammenhang einzusehen. Das Land Berlin verfügt insoweit über ein im
Vergleich zu den anderen Bundesländern besonders bürgerfreundliches
Straßenausbaubeitragsgesetz.
Bringt
die Bürgerbeteiligung im Vorfeld einer Baumaßnahme überhaupt etwas?
Entscheidet die Verwaltung nicht sowieso, wie sie will?
Das
Straßenausbaubeitragsgesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die
Stellungnahmen der getroffenen Beitragspflichtigen im Vorfeld einer
Straßenbaumaßnahme in die Entscheidung über den Ausbau einzubeziehen
sind. Diese Berücksichtigungspflicht wird flankiert mit der vom Gesetz
ausdrücklich erwähnten Pflicht der Behörde, den Aufwand für die
technische Ausführung so gering wie möglich zu halten. Ein aktives
Bürgerengagement kann sich daher in jedem Fall lohnen, wenn
Möglichkeiten aufgezeigt werden, den beabsichtigten Straßenbau
kostensparend zu realisieren. Dabei müssen allerdings grundsätzlich die
anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Erfolgt der
Straßenausbau zu luxuriös, kann dies bedeuten, dass jedenfalls ein Teil
der entstandenen Baukosten nicht erforderlich war und deshalb auch
nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden kann.
Wer muss eigentlich Straßenausbaubeiträge bezahlen?
Straßenausbaubeiträge
werden prinzipiell von den Eigentümern der Grundstücke erhoben, die
unmittelbar an die ausgebaute Verkehrsanlage angrenzen. Soweit diese
Grundstücke mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist anstelle des
Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte zu dem
Straßenausbaubeitrag heranzuziehen. Soweit – insbesondere im alten
Ostberlin – andere dingliche Rechte zur baulichen Nutzung bestehen,
tritt der entsprechende Nutzungsberechtigte an die Stelle des
Eigentümers.
Ich bin Eigentümer
eines Eckgrundstückes. Kann ich auch für die Straße zu einem
Straßenausbaubeitrag herangezogen werden, die zwar unmittelbar an mein
Grundstück angrenzt, zu der ich jedoch keine Zufahrt habe?
Leider
ja. Bei Ihrem Grundstück handelt es sich um ein sog. „mehrfach
erschlossenes“ Grundstück. Vom Grundsatz müssen Sie davon ausgehen,
dass Sie für straßenausbaubeitragsfähige Maßnahmen in jeder der an Ihr
Grundstück angrenzenden Straßen herangezogen werden können. Allein die
Tatsache, dass aktuell nur zu einer der Straßen eine Zufahrt bzw. eine
Zuwegung besteht, schließt die Beitragspflicht für die andere Straße
noch nicht aus.
Es mag ja sein,
dass die Eigentümer der von der Straße erschlossenen Grundstücke an den
Kosten der Straßenbaumaßnahme beteiligen müssen. In welcher Weise wird
aber denn dem Umstand Rechnung getragen, dass Straßen immer auch dem
Durchgangsverkehr dienen?
Diese Frage ist sehr
berechtigt. In der Tat wäre es ungerecht, wenn in Anbetracht des von
jeder Straße mit abgewickelten Durchgangsverkehrs die Eigentümer der
erschlossenen Grundstücke 100 % der Straßenbaukosten tragen müssten.
Das Straßenausbaubeitragsgesetz Berlin trägt diesen Umstand insofern
Rechnung, als von den beitragsfähigen Kosten ein bestimmter Prozentsatz
vom Land Berlin zu tragen ist. Die Höhe des Prozentsatzes hängt davon
ab, welcher Straßenkategorie die Straße zuzuordnen ist, in der die
Baumaßnahme durchgeführt wird. Je höher der Anteil an Durchgangsverkehr
ist, umso höher ist der Anteil, den das Land Berlin zu tragen hat.
Bezogen auf die Kosten der Fahrbahn beträgt der Anteil des Landes
Berlin bei
- Anliegerstraßen: 35 %
- Haupterschließungsstraßen: 50 %
- Hauptverkehrsstraßen: 75 %
- Unbefahrbare Wohnwege: 25 %
Wer legt denn fest, welcher Straßenkategorie die Straße zuzuordnen ist, die vor meinem Grundstück verläuft?
Zunächst
muss sich das Land Berlin bei der Beitragserhebung selbst Gedanken dazu
machen, welcher Straßenkategorie sie die jeweilige Straße zuordnet.
Diese Entscheidung ist aber nicht unumstößlich. Vielmehr unterliegt die
entsprechende Entscheidung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Mit
anderen Worten: Das Verwaltungsgericht überprüft in vollem Umfang, ob
die entsprechende Einstufung, die dem Beitragsbescheid zugrunde liegt,
zutreffend erfolgte oder nicht.
Auf
meinem Grundstück befindet sich eine Arztpraxis/eine Autowerkstatt/ein
Supermarkt. Ist es in Ordnung, dass ich deutlich höhere Beiträge zahlen
muss als die anderen?
Das kommt ganz darauf an.
Grundsätzlich kann eine gewerbliche oder ähnliche Nutzung eine erhöhte
Beitragsbelastung rechtfertigen. Das Straßenbaubeitragsgesetz sieht
beispielsweise eine erhöhte Belastung für Grundstücke vor, die in einem
Gewerbegebiet liegen. Ein Grundstück, welches in einem Wohn- oder
Mischgebiet liegt kann dagegen nur dann stärker belastet werden, wenn
es überwiegend gewerblich oder ähnlich genutzt wird. Ob dies der Fall
ist, muss für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden.
Können
auch Grundstücke zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen werden, die
nicht unmittelbar an die Straße angrenzen, in der die Baumaßnahmen
stattfinden?
Ja, dies bedarf allerdings einer genauen
Prüfung. Grundstücke, die unmittelbar an die Straße angrenzen, nennt
man im Straßenausbaubeitragsrecht Anliegergrundstücke. Grundstücke, die
durch ein Anliegergrundstück von der Straße getrennt sind (bspw.
Bebauung in zweiter Reihe) nennt man Hinterliegergrundstücke.
Hinterliegergrundstücke unterliegen prinzipiell dann der
Beitragspflicht, wenn für sie die Inanspruchnahmemöglichkeit der
Straße, in der die Baumaßnahme durchgeführt in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht gesichert ist. Hier treten häufig sehr
schwierige Rechtsfragen auf, die nur im Einzelfall beantwortet werden
können.
Straßenausbaubeiträge
belaufen sich nicht selten auf mehrere 1.000,00 €. Wie schnell muss der
entsprechende Betrag eigentlich bezahlt werden?
Der
Straßenausbaubeitrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides gezahlt werden. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist
entstehen Säumniszinsen in einer Höhe von immerhin 1 % je angefangenen
Monat. Dies gilt selbst dann, wenn Sie gegen den Straßenausbaubeitrag
Widerspruch und Klage erheben. Bedauerlicherweise verhält es sich
nämlich so, dass die Einlegung des Widerspruchs bzw. der Klage Sie
nicht davon entbindet, den Betrag zunächst einmal zu bezahlen. Sind Sie
nicht in der Lage, den Betrag innerhalb der Monatsfrist zu bezahlen,
müssen die Möglichkeiten einer Stundung des Beitrages sondiert werden.
Dies erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung. Soweit Sie der
Auffassung sind, dass Ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag
überhaupt nicht in Ordnung ist oder jedenfalls der Betrag deutlich
überhöht ist, kann unter Umständen auch ein verwaltungsgerichtliches
Eilverfahren mit dem Ziel geführt werden, zunächst von der
Zahlungspflicht entbunden zu werden. Auch dies bedarf allerdings einer
eingehenden Prüfung des jeweiligen Einzelfalles.
Ich
habe durch notariellen Kaufvertrag mein Grundstück veräußert. Im
Grundbuch ist auch bereits eine Vormerkung für den neuen Eigentümer
eingetragen. Die Grundbuchumschreibung ist allerdings noch nicht
erfolgt. Nunmehr erreicht mich ein Beitragsbescheid des Bezirksamtes.
Da nach dem Kaufvertrag der neue Käufer verpflichtet ist, die Beiträge
zu tragen, möchte ich das Bezirksamt dazu bringen, den Beitragsbescheid
an den Käufer zu richten. Geht das?
Nein. Nach dem
Straßenausbaubeitragsgesetz schuldet derjenige den Beitrag, der im
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des
Grundstückes ist. Eigentümer ist der im Grundbuch Eingetragene. Dass
der Eigentümer zu diesem Zeitpunkt das Grundstück bereits
weiterveräußert hat, spielt leider keine Rolle. Das Bezirksamt ist
daher gehindert, den Käufer des Grundstücks zu dem Ausbaubeitrag
heranzuziehen, solange er noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Sicherlich ist es richtig, in diesen Fällen den Käufer über den Erlass
des Straßenausbaubeitragsbescheides zu informieren und mit ihm
abzustimmen, ob gegen den Bescheid Widerspruch bzw. Klage eingelegt
wird. Allein der Hinweis auf die Veräußerung des Grundstückes wird das
Bezirksamt allerdings nicht dazu bewegen, den Ihnen gegenüber
erlassenen Beitragsbescheid aufzuheben.
Muss
ich eigentlich als Eigentümer eines Anliegergrundstückes für jede
Baumaßnahme an der mein Grundstück erschließenden Straße aufkommen?
Keineswegs.
Beitragsfähig sind nur Maßnahmen der Verbesserung, Erweiterung und
Erneuerung an der Straße. Soweit die Straßenbaumaßnahmen allein der
Unterhaltung bzw. Instandsetzung der Straße dient (kleinere
Reparaturarbeiten), muss das Land Berlin diese Baumaßnahmen aus dem
allgemeinen Haushalt finanzieren. Im Einzelfall kann es außerordentlich
schwierig sein abzugrenzen, ob nur eine beitragsfreie
Instandhaltungsmaßnahme oder aber bereits eine beitragsfähige
Erneuerungsmaßnahme vorliegt. Dies muss ggf. im Einzelfall anhand des
konkreten Bauprogramms sorgfältig geprüft werden.
Das
Bezirksamt plant gegen den Willen sämtlicher Grundstückseigentümer eine
Straßenbaumaßnahme. Dies führt zu einer „Anliegerinitiative“ gegen den
vom Bezirksamt geplanten Straßenbau. Die gesamte Anliegerschaft plant,
einen Anwalt nur zu beauftragen, ihre Interessen gegenüber dem
Bezirksamt zu vertreten. Freuen Sie sich als Anwalt über dieses Mandat?
In
der Tat scheint es in finanzieller Hinsicht zunächst verlockend, alle
Grundstückseigentümer zu vertreten. Je Höhe die Summe der
Straßenausbaubeiträge, umso höher das anwaltliche Honorar. Trotzdem
könnten und würden wir ein entsprechendes Mandat nicht annehmen. Dies
hängt mit den Besonderheiten des Straßenausbaubeitragsrechts zusammen.
Auf der einen Seite – dies schweißt sicherlich die Anliegergrundstücke
alle zusammen – gibt es die Auseinandersetzung mit dem Bezirksamt. Alle
Anlieger möchten möglichst wenig bezahlen. Auf der anderen Seite gibt
es aber auch ein potentielles Spannungsfeld der Anlieger untereinander.
Denn wenn es dem Anwalt gelingt, bei einer beitragsfähigen Maßnahme
nachzuweisen, dass ein bestimmtes Grundstück nicht der Beitragspflicht
unterliegt, führt dies zwangsläufig dazu, dass alle anderen
beitragspflichtigen Grundstücke einen höheren Beitrag entrichten
müssen. Wenn nun aber der Anwalt alle Anlieger der Straße vertritt,
führt die gute Nachricht für den beitragsfreien Anlieger dazu, dass
alle anderen Grundstückseigentümer höhere Beiträge entrichten müssen.
Dies stellt einen klassischen Interessenkonflikt dar, weshalb es nur in
ganz seltenen Ausnahmefällen möglich ist, dass ein Anwalt ohne
Interessenkonflikt sämtliche Anlieger einer Straße vertritt. Aus diesem
Grunde sind wir außerordentlich zurückhaltend bei der Vertretung
mehrerer Anlieger einer Straße. Wir wissen, dass dies von vielen
anderen Anwaltskanzleien anders gesehen wird. Um auch nur den Schein
einer Interessenkollision zu vermeiden, sehen wir uns nur in seltenen
Ausnahmefällen in der Lage, mehr als nur einen Grundstückseigentümer
pro Straße zu vertreten.
Bitte beachten Sie, dass sich solche
FAQ nur zu einer ersten, unverbindlichen Information eignen und daher
eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Wenn Sie weitere
Fragen zum Straßenausbaubeitragsrecht haben, können Sie sich an Herrn
Dr. Ulrich Becker wenden.