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Neue FAQ zum Straßenausbaubeitragsrecht in Berlin

Häufig gestellte Fragen zum Straßenausbaubeitragsrecht in Berlin haben wir zusammengetragen und beantworten sie

20. Juli 2007.  Seit dem 25. März 2006 gilt auch in Berlin ein Straßenausbaubeitragsgesetz. Die Einführung eines neuen Gesetzes ist mit einer Vielzahl von Fragen verbunden. Welche Rechte habe ich als Grundstückseigentümer im Vorfeld einer Straßenbaumaßnahme? Wie trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Straßen nicht nur von den Anliegern, sondern auch vom Durchgangsverkehr genutzt werden? Muss ich Straßenausbaubeiträge auch für Baumaßnahmen in Straßen bezahlen, an die mein Grundstück zwar angrenzt, zu denen aber weder aktuell eine Zufahrt noch ein Zugang besteht? Muss ich Straßenausbaubeiträge auch dann (vorläufig) bezahlen, wenn ich gegen den Heranziehungsbescheid Widerspruch bzw. Klage eingelegt habe?

LOH Rechtsanwälte beraten seit vielen Jahren im Bereich des öffentlichen Abgabenrechts und dabei Schwerpunktmäßig im kommunalen Betrags-, Steuer- und Gebührenrecht. Unsere FAQ zum Straßenbaubeitragsgesetz dienen als erste Orientierung. Eine individuelle Beratung können sie nicht ersetzen. Wenn Sie mehr Fragen haben, schreiben Sie Herrn Dr. Ulrich Becker eine Email oder rufen Sie uns an.

Mit diesen FAQ zum Straßenausbaubeitragsrecht informieren wir Sie in erster Linie zu einigen beitragsrechtlichen Fragen in Bezug auf die Rechtslage in Berlin. Die Regelungen sind in anderen Bundesländern, beispielsweise in Brandenburg, sehr ähnlich, so dass viele Antworten übertragbar sind.

Welche Möglichkeiten habe ich, als Grundstückseigentümer auf die Planung von Straßenbaumaßnahmen Einfluss zu nehmen?

Das Berliner Straßenausbaubeitragsgesetz sieht im Vergleich zu ähnlichen gesetzlichen Vorschriften der anderen Bundesländer (dort sind es die Kommunalabgabengesetze) eine zwingende Beteiligung der beitragspflichtigen im Vorfeld von Straßenbaumaßnahmen vor. So sind die Beitragspflichtigen rechtzeitig vor Beginn einer beitragspflichtigen Ausbaumaßnahe über deren Bereich, die Art und den Umfang sowie die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge schriftlich zu informieren. Dabei muss den Grundstückseigentümern Gelegenheit gegeben werden, Stellung zu nehmen und Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Die Beitragspflichtigen sind auch berechtigt, Planungsunterlagen in diesem Zusammenhang einzusehen. Das Land Berlin verfügt insoweit über ein im Vergleich zu den anderen Bundesländern besonders bürgerfreundliches Straßenausbaubeitragsgesetz.

Bringt die Bürgerbeteiligung im Vorfeld einer Baumaßnahme überhaupt etwas? Entscheidet die Verwaltung nicht sowieso, wie sie will?

Das Straßenausbaubeitragsgesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die Stellungnahmen der getroffenen Beitragspflichtigen im Vorfeld einer Straßenbaumaßnahme in die Entscheidung über den Ausbau einzubeziehen sind. Diese Berücksichtigungspflicht wird flankiert mit der vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Pflicht der Behörde, den Aufwand für die technische Ausführung so gering wie möglich zu halten. Ein aktives Bürgerengagement kann sich daher in jedem Fall lohnen, wenn Möglichkeiten aufgezeigt werden, den beabsichtigten Straßenbau kostensparend zu realisieren. Dabei müssen allerdings grundsätzlich die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Erfolgt der Straßenausbau zu luxuriös, kann dies bedeuten, dass jedenfalls ein Teil der entstandenen Baukosten nicht erforderlich war und deshalb auch nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden kann.

Wer muss eigentlich Straßenausbaubeiträge bezahlen?


Straßenausbaubeiträge werden prinzipiell von den Eigentümern der Grundstücke erhoben, die unmittelbar an die ausgebaute Verkehrsanlage angrenzen. Soweit diese Grundstücke mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist anstelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte zu dem Straßenausbaubeitrag heranzuziehen. Soweit – insbesondere im alten Ostberlin – andere dingliche Rechte zur baulichen Nutzung bestehen, tritt der entsprechende Nutzungsberechtigte an die Stelle des Eigentümers.

Ich bin Eigentümer eines Eckgrundstückes. Kann ich auch für die Straße zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen werden, die zwar unmittelbar an mein Grundstück angrenzt, zu der ich jedoch keine Zufahrt habe?


Leider ja. Bei Ihrem Grundstück handelt es sich um ein sog. „mehrfach erschlossenes“ Grundstück. Vom Grundsatz müssen Sie davon ausgehen, dass Sie für straßenausbaubeitragsfähige Maßnahmen in jeder der an Ihr Grundstück angrenzenden Straßen herangezogen werden können. Allein die Tatsache, dass aktuell nur zu einer der Straßen eine Zufahrt bzw. eine Zuwegung besteht, schließt die Beitragspflicht für die andere Straße noch nicht aus.

Es mag ja sein, dass die Eigentümer der von der Straße erschlossenen Grundstücke an den Kosten der Straßenbaumaßnahme beteiligen müssen. In welcher Weise wird aber denn dem Umstand Rechnung getragen, dass Straßen immer auch dem Durchgangsverkehr dienen?

Diese Frage ist sehr berechtigt. In der Tat wäre es ungerecht, wenn in Anbetracht des von jeder Straße mit abgewickelten Durchgangsverkehrs die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke 100 % der Straßenbaukosten tragen müssten. Das Straßenausbaubeitragsgesetz Berlin trägt diesen Umstand insofern Rechnung, als von den beitragsfähigen Kosten ein bestimmter Prozentsatz vom Land Berlin zu tragen ist. Die Höhe des Prozentsatzes hängt davon ab, welcher Straßenkategorie die Straße zuzuordnen ist, in der die Baumaßnahme durchgeführt wird. Je höher der Anteil an Durchgangsverkehr ist, umso höher ist der Anteil, den das Land Berlin zu tragen hat. Bezogen auf die Kosten der Fahrbahn beträgt der Anteil des Landes Berlin bei

-    Anliegerstraßen: 35 %
-    Haupterschließungsstraßen: 50 %
-    Hauptverkehrsstraßen: 75 %
-    Unbefahrbare Wohnwege: 25 %

Wer legt denn fest, welcher Straßenkategorie die Straße zuzuordnen ist, die vor meinem Grundstück verläuft?

Zunächst muss sich das Land Berlin bei der Beitragserhebung selbst Gedanken dazu machen, welcher Straßenkategorie sie die jeweilige Straße zuordnet. Diese Entscheidung ist aber nicht unumstößlich. Vielmehr unterliegt die entsprechende Entscheidung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Mit anderen Worten: Das Verwaltungsgericht überprüft in vollem Umfang, ob die entsprechende Einstufung, die dem Beitragsbescheid zugrunde liegt, zutreffend erfolgte oder nicht.


Auf meinem Grundstück befindet sich eine Arztpraxis/eine Autowerkstatt/ein Supermarkt. Ist es in Ordnung, dass ich deutlich höhere Beiträge zahlen muss als die anderen?

Das kommt ganz darauf an. Grundsätzlich kann eine gewerbliche oder ähnliche Nutzung eine erhöhte Beitragsbelastung rechtfertigen. Das Straßenbaubeitragsgesetz sieht beispielsweise eine erhöhte Belastung für Grundstücke vor, die in einem Gewerbegebiet liegen. Ein Grundstück, welches in einem Wohn- oder Mischgebiet liegt kann dagegen nur dann stärker belastet werden, wenn es überwiegend gewerblich oder ähnlich genutzt wird. Ob dies der Fall ist, muss für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden.


Können auch Grundstücke zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen werden, die nicht unmittelbar an die Straße angrenzen, in der die Baumaßnahmen stattfinden?

Ja, dies bedarf allerdings einer genauen Prüfung. Grundstücke, die unmittelbar an die Straße angrenzen, nennt man im Straßenausbaubeitragsrecht Anliegergrundstücke. Grundstücke, die durch ein Anliegergrundstück von der Straße getrennt sind (bspw. Bebauung in zweiter Reihe) nennt man Hinterliegergrundstücke. Hinterliegergrundstücke unterliegen prinzipiell dann der Beitragspflicht, wenn für sie die Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße, in der die Baumaßnahme durchgeführt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gesichert ist. Hier treten häufig sehr schwierige Rechtsfragen auf, die nur im Einzelfall beantwortet werden können.

Straßenausbaubeiträge belaufen sich nicht selten auf mehrere 1.000,00 €. Wie schnell muss der entsprechende Betrag eigentlich bezahlt werden?


Der Straßenausbaubeitrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides gezahlt werden. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist entstehen Säumniszinsen in einer Höhe von immerhin 1 % je angefangenen Monat. Dies gilt selbst dann, wenn Sie gegen den Straßenausbaubeitrag Widerspruch und Klage erheben. Bedauerlicherweise verhält es sich nämlich so, dass die Einlegung des Widerspruchs bzw. der Klage Sie nicht davon entbindet, den Betrag zunächst einmal zu bezahlen. Sind Sie nicht in der Lage, den Betrag innerhalb der Monatsfrist zu bezahlen, müssen die Möglichkeiten einer Stundung des Beitrages sondiert werden. Dies erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung. Soweit Sie der Auffassung sind, dass Ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag überhaupt nicht in Ordnung ist oder jedenfalls der Betrag deutlich überhöht ist, kann unter Umständen auch ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren mit dem Ziel geführt werden, zunächst von der Zahlungspflicht entbunden zu werden. Auch dies bedarf allerdings einer eingehenden Prüfung des jeweiligen Einzelfalles.

Ich habe durch notariellen Kaufvertrag mein Grundstück veräußert. Im Grundbuch ist auch bereits eine Vormerkung für den neuen Eigentümer eingetragen. Die Grundbuchumschreibung ist allerdings noch nicht erfolgt. Nunmehr erreicht mich ein Beitragsbescheid des Bezirksamtes. Da nach dem Kaufvertrag der neue Käufer verpflichtet ist, die Beiträge zu tragen, möchte ich das Bezirksamt dazu bringen, den Beitragsbescheid an den Käufer zu richten. Geht das?

Nein. Nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz schuldet derjenige den Beitrag, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Eigentümer ist der im Grundbuch Eingetragene. Dass der Eigentümer zu diesem Zeitpunkt das Grundstück bereits weiterveräußert hat, spielt leider keine Rolle. Das Bezirksamt ist daher gehindert, den Käufer des Grundstücks zu dem Ausbaubeitrag heranzuziehen, solange er noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Sicherlich ist es richtig, in diesen Fällen den Käufer über den Erlass des Straßenausbaubeitragsbescheides zu informieren und mit ihm abzustimmen, ob gegen den Bescheid Widerspruch bzw. Klage eingelegt wird. Allein der Hinweis auf die Veräußerung des Grundstückes wird das Bezirksamt allerdings nicht dazu bewegen, den Ihnen gegenüber erlassenen Beitragsbescheid aufzuheben.

Muss ich eigentlich als Eigentümer eines Anliegergrundstückes für jede Baumaßnahme an der mein Grundstück erschließenden Straße aufkommen?


Keineswegs. Beitragsfähig sind nur Maßnahmen der Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung an der Straße. Soweit die Straßenbaumaßnahmen allein der Unterhaltung bzw. Instandsetzung der Straße dient (kleinere Reparaturarbeiten), muss das Land Berlin diese Baumaßnahmen aus dem allgemeinen Haushalt finanzieren. Im Einzelfall kann es außerordentlich schwierig sein abzugrenzen, ob nur eine beitragsfreie Instandhaltungsmaßnahme oder aber bereits eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme vorliegt. Dies muss ggf. im Einzelfall anhand des konkreten Bauprogramms sorgfältig geprüft werden.

Das Bezirksamt plant gegen den Willen sämtlicher Grundstückseigentümer eine Straßenbaumaßnahme. Dies führt zu einer „Anliegerinitiative“ gegen den vom Bezirksamt geplanten Straßenbau. Die gesamte Anliegerschaft plant, einen Anwalt nur zu beauftragen, ihre Interessen gegenüber dem Bezirksamt zu vertreten. Freuen Sie sich als Anwalt über dieses Mandat?

In der Tat scheint es in finanzieller Hinsicht zunächst verlockend, alle Grundstückseigentümer zu vertreten. Je Höhe die Summe der Straßenausbaubeiträge, umso höher das anwaltliche Honorar. Trotzdem könnten und würden wir ein entsprechendes Mandat nicht annehmen. Dies hängt mit den Besonderheiten des Straßenausbaubeitragsrechts zusammen. Auf der einen Seite – dies schweißt sicherlich die Anliegergrundstücke alle zusammen – gibt es die Auseinandersetzung mit dem Bezirksamt. Alle Anlieger möchten möglichst wenig bezahlen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch ein potentielles Spannungsfeld der Anlieger untereinander. Denn wenn es dem Anwalt gelingt, bei einer beitragsfähigen Maßnahme nachzuweisen, dass ein bestimmtes Grundstück nicht der Beitragspflicht unterliegt, führt dies zwangsläufig dazu, dass alle anderen beitragspflichtigen Grundstücke einen höheren Beitrag entrichten müssen. Wenn nun aber der Anwalt alle Anlieger der Straße vertritt, führt die gute Nachricht für den beitragsfreien Anlieger dazu, dass alle anderen Grundstückseigentümer höhere Beiträge entrichten müssen. Dies stellt einen klassischen Interessenkonflikt dar, weshalb es nur in ganz seltenen Ausnahmefällen möglich ist, dass ein Anwalt ohne Interessenkonflikt sämtliche Anlieger einer Straße vertritt. Aus diesem Grunde sind wir außerordentlich zurückhaltend bei der Vertretung mehrerer Anlieger einer Straße. Wir wissen, dass dies von vielen anderen Anwaltskanzleien anders gesehen wird. Um auch nur den Schein einer Interessenkollision zu vermeiden, sehen wir uns nur in seltenen Ausnahmefällen in der Lage, mehr als nur einen Grundstückseigentümer pro Straße zu vertreten.

Bitte beachten Sie, dass sich solche FAQ nur zu einer ersten, unverbindlichen Information eignen und daher eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Wenn Sie weitere Fragen zum Straßenausbaubeitragsrecht haben, können Sie sich an Herrn Dr. Ulrich Becker wenden.


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