Der BGH hat am 18. Mai 2006 entschieden, dass es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn der Inhaber einer Internetseite ein fremdes Kennzeichen als Metatag verwendet.
03. Januar 2007.
Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verwendung des
Unternehmenskennzeichens „Impuls“ in den Metatags einer Internetseite
untersagt werden kann. Das OLG Düsseldorf hatte diese Frage in der
Berufungsinstanz mit der Begründung verneint, es fehle mangels eines
für den Internetnutzer wahrnehmbaren Vorgangs an einer
kennzeichenmäßigen Verwendung. Die angesprochenen Verkehrskreise
bildeten ihre Vorstellung von der Kennzeichnung anhand des für sie
wahrnehmbaren Teils einer Internetseite. Eine wettbewerbsrechtliche
Irreführung oder Belästigung scheide aus, weil der Nutzer daran gewöhnt
sei, in Suchmaschinen mit einer Vielzahl von Ergebnissen konfrontiert
zu sein, die ihn nicht interessierten oder nur entfernt mit dem
Suchwort in Verbindung stünden.
Der BGH hat das Urteil
aufgehoben und eine kennzeichenmäßige Verwendung bejaht. Das Gericht
führt aus, die kennzeichenmäßige Nutzung lasse sich nicht mit dem
Argument verneinen, die Metatags seien für den durchschnittlichen
Nutzer nicht wahrnehmbar. Der Nutzer bediene sich einer technischen
Einrichtung, um das Internet nach einem bestimmten Wort zu durchsuchen.
Schließe die Suchmaschine den nicht sichtbaren Teil der Seite in die
Suche ein, würden auch die Seiten aufgelistet, die das Suchwort im
nicht sichtbaren Teil der Seite enthielten. Dass das Suchwort nicht
angezeigt werde, sei nicht relevant. Maßgeblich sei vielmehr, dass mit
Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und
der Nutzer auf eine Seite geführt werde. Das Suchwort diene damit dazu,
den Nutzer auf das werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen.
Mit dieser Entscheidung beschäftigt sich ein Beitrag von
Dr. Cornelius Renner, der Sie auch zum diesem Thema berät, in WRP 2007, 49.