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Die GbR ist grundbuchfähig

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 – V ZB 74/08 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Grundbuchfähigkeit zuerkannt und damit eine in der Rechtsprechung bisher umstrittene Frage geklärt.

06. März 2009.  Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2001, mit dem die Teilrechtsfähigkeit der GbR anerkannt wurde. Danach kann die GbR durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen. Im Jahr 2006 entschied der BGH dann, dass eine GbR auch Eigentümerin eines Grundstücks sein könne (Urteil vom 25.09.2006 - II ZR 218/05). Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer GbR mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden kann, ließ der BGH damals offen. Auch dies hat der BGH nun bejaht. Das Grundbuchrecht sei entsprechend an die geänderten Vorstellungen von der Rechtsnatur der GbR anzupassen, und es seien die Möglichkeiten für eine Eintragung im Grundbuch zu schaffen. Danach kann eine GbR nunmehr unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus ...“ und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen. Die Entscheidung des BGH ist konsequent. In der Praxis wird es bei der Umsetzung vor allem darauf ankommen, wie gegenüber dem Grundbuchamt der Nachweis der Vertretungsmacht für eine eingetragene GbR zu führen ist. Auch ist fraglich, ob bei einer GbR, die unter dem Namen ihrer Gesellschafter eingetragen ist, spätere Gesellschafterwechsel im Grundbuch berücksichtigt werden müssen.


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