Mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 – V ZB 74/08 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Grundbuchfähigkeit zuerkannt und damit eine in der Rechtsprechung bisher umstrittene Frage geklärt.
06. März 2009.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein Urteil des
BGH aus
dem Jahr 2001, mit dem die Teilrechtsfähigkeit der GbR anerkannt wurde. Danach
kann die GbR durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen.
Im Jahr 2006 entschied der BGH dann, dass eine GbR auch Eigentümerin eines
Grundstücks sein könne (Urteil vom 25.09.2006 - II ZR 218/05). Sind im
Grundbuch die Gesellschafter einer GbR mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin
des Grundstücks. Ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen
werden kann, ließ der BGH damals offen. Auch dies hat der BGH nun bejaht. Das
Grundbuchrecht sei entsprechend an die geänderten Vorstellungen von der
Rechtsnatur der GbR anzupassen, und es seien die Möglichkeiten für eine
Eintragung im Grundbuch zu schaffen. Danach kann eine GbR nunmehr unter der
Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im
Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. Sieht der Gesellschaftsvertrag
keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen
Rechts bestehend aus ...“ und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen. Die Entscheidung des BGH ist konsequent. In der Praxis wird
es bei der Umsetzung vor allem darauf ankommen, wie gegenüber dem Grundbuchamt
der Nachweis der Vertretungsmacht für eine eingetragene GbR zu führen ist. Auch
ist fraglich, ob bei einer GbR, die unter dem Namen ihrer Gesellschafter
eingetragen ist, spätere Gesellschafterwechsel im Grundbuch berücksichtigt
werden müssen.