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Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber

Gesetzliche Krankenkassen sind nach einer aktuellen Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und müssen daher, wenn die Schwellenwerte nach § 2 Vergabeverordnung (VgV) überschritten werden, bei der Vergabe von Bau-, Liefer-, Dienstleistungen und freiberuflichen Leristungen die Regelungen in den jeweiligen Verdingungsordnungen (VOB/A, VOL/A, VOF) beachten.

23. Mai 2007.  Gesetzliche Krankenkassen sind nach einer aktuellen Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB und müssen daher, wenn die Schwellenwerte nach § 2 Vergabeverordnung (VgV) überschritten werden, bei der Vergabe von Bau-, Liefer-, Dienstleistungen und freiberuflichen Leristungen die Regelungen in den jeweiligen Verdingungsordnungen (VOB/A, VOL/A, VOF) beachten.

Dem von der 1. Vergabekammer des Bundes am 9. Mai 2007 entschiedenen Sachverhalt lag ein Vertrag zwischen einer Krankenkasse und Sanitätshäusern über die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln (z. B. Gehhilfen und Rollstühle) zugrunde. Beim Abschluss des Vertrages hatte die Krankenkasse das Vergaberecht nicht beachtet.

Nach Auffassung der 1. Vergabekammer des Bundes beruht die Eigenschaft der gesetzlichen Krankenkassen als öffentlicher Auftraggeber auf ihrer Finanzierung aus öffentlichen Mitteln. Eine solche Finanzierung sei nicht nur bei direkten Zuwendungen des Staates gegeben, sondern nach der Entscheidung der Vergabekammer auch dann, wenn die Zahlungen kraft Gesetzes über Beitragszahlungen der Mitglieder und Arbeitgeber erfolgten.

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen, da das GWB an der Auftragsausführung interessierten Unternehmen die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern einräumt. Des Weiteren müssen Leistungen in aller Regel öffentlich ausgeschrieben werden, damit sich jedes interessierte Unternehmen beteiligen kann.

Es bleibt abzuwarten, ob gegen die Entscheidung vom 9. Mai 2007 Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt wird.

Für weitere Informationen zum Vergaberecht sprechen Sie bitte Dr. Ulrich Becker an.


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