Mit Entscheidung vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 280/07 hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auch auf den Erwerb kraft Gesetzes erweitert. Aufgrund des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hatte die Bundesrepublik ein Grundstück auf diese Anstalt übertragen. Die neue Eigentümerin klagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung, wogegen die Mieterin die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin einwandte. Dem folgte der BGH nicht. Vielmehr liege bei § 566 BGB eine planwidrige Regelungslücke, die durch analoge Anwendung der Vorschrift auf den Erwerb kraft Gesetzes erforderlich mache.
Die Entscheidung des BGH erging zum Wohnraummietrecht. § 566 BGB gilt aber auch für gewerbliche Mietverhältnisse. Bei einem Eigentumswechsel, der nicht aufgrund eines „klassischen Kaufvertrags“ erfolgt, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob Mietverhältnisse auf den neuen Eigentümer übergehen.