Daneben beantwortet das Gericht die wichtige Frage, ob das mit der Duldungsverfügung durchgesetzte Betreten des Privatgrundstücks durch die Kommune – gegen den Willen des Eigentümers – verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und verneint dies.
Eingriffe in das durch Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (darunter ist auch ein Grundstück zu verstehen) dürfen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Das Betreten eines Grundstücks zum Zwecke seines Anschlusses an die Abwasserbeseitigungsanlage dient der Verhinderung einer solchen Gefahr. Das Gericht nimmt selbst eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung vor, hat allerdings die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie das Oberverwaltungsgericht im Falle der Berufung entscheidet.
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