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VG Frankfurt (Oder): Satzungsmäßiges Betretensrecht der Kommune zur Herstellung des Grundstücksanschlusses an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage verfassungsgemäß

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hatte mit Urteil vom 23. Juni 2008 (5 K 1471/05) umfassend die Rechtmäßigkeit einer Duldungs- und Anschlussverfügung an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zu prüfen.

25. August 2008.  Die Entscheidung enthält deshalb zahlreiche grundlegende Ausführungen, auf die bei der Abfassung entsprechender Bescheide oder Widerspruchsbescheide Bezug genommen werden kann. Bereits aus diesem Grund ist die Lektüre der Entscheidung zu empfehlen.

Daneben beantwortet das Gericht die wichtige Frage, ob das mit der Duldungsverfügung durchgesetzte Betreten des Privatgrundstücks durch die Kommune – gegen den Willen des Eigentümers – verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und verneint dies. 

Eingriffe in das durch Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (darunter ist auch ein Grundstück zu verstehen) dürfen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Das Betreten eines Grundstücks zum Zwecke seines Anschlusses an die Abwasserbeseitigungsanlage dient der Verhinderung einer solchen Gefahr. Das Gericht nimmt selbst eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung vor, hat allerdings die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie das Oberverwaltungsgericht im Falle der Berufung entscheidet.


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