OVG Berlin-Brandenburg: Brandenburgische Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 verfassungsgemäß
Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06: Die Brandenburgische Hundehalterverordnung und die darin enthaltene Rasseliste sind gemäß der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg verfassungsgemäß.
04. Februar 2008.
Das OVG Berlin-Brandenburg hatte sich im Rahmen eines
Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO mit der brandenburgischen
Hundehalterverordnung und der darin enthaltenen Rasseliste zu befassen.
Er wies den Antrag eines Halters zweier American Staffordshire Terrier
als unbegründet zurück. Die Verordnung sei – so das Gericht -
verfassungsgemäß.
1.
Die Hundehalterverordnung beruhe mit §
25a OBG auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsnorm, die zur
Vorsorge und zur Abwehr der von gefährlichen Hunde ausgehenden Gefahren
für Leben, Gesundheit und Eigentum auch die Erstellung einer Liste von
Rassen ermögliche, deren Haltung nicht erlaubt wird.
2.
Auch
die konkrete Fassung der Rasseliste verstoße nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Im Rahmen der
Gefahrenvorsorge sei es zulässig, den latent in dem genetischen
Potential und den Körpermerkmalen bestimmter Hunderassen angelegten
Gefährdungen durch bestimmte Haltungsvorschriften vorzubeugen. Auch
wenn nicht allein die Rassezugehörigkeit einen Hund zu einem
individuell gefährlichen Tier mache, so seien genetisch angelegte
Eigenschaften wie Körpergröße, Wendigkeit, Beißkraft,
Schmerzunempfindlichkeit, Agressivität, etc. jedenfalls mitbestimmende
Faktoren.
Dieses Gefährdungspotential sei für die gelisteten
Hunde, insbesondere den American Staffordshire Terrier,
wissenschaftlich und statistisch nicht zu widerlegen. Die in § 8 Abs. 2
der VO als „unwiderlegbar gefährlich“ aufgeführten Rassen seien zudem
ausnahmslos für den Hundekampf gezüchtet worden und in besonderem Maße
geeignet, sich in kurzer Zeit durch äußere Einflüsse wie die Haltung
und die Erziehung zu einem individuell äußerst gefährlichen Hund zu
entwickeln. Ein Haltungsverbot für Hunde dieser Rassen sei angesichts
des hohen Schutzguts Leben und Gesundheit der Bevölkerung
gerechtfertigt und verstoße nicht gegen Art. 3 GG.
Dass andere
in diesem Sinne möglicherweise ebenfalls gefährliche Hunde wie der
Schäferhund oder die Deutsche Dogge in keine der Listen des § 8 der VO
aufgenommen wurden, beruhe auf sachgemäßen Erwägungen. Der
Verordnungsgeber habe die Akzeptanz bestimmter Rassen in der
Bevölkerung und die Praktikabilität der Durchsetzung der
Hundehalterverordnung berücksichtigen dürfen. Auch diesbezüglich könne
kein Verstoß gegen Art. 3 GG festgestellt werden.
3.
Auch
gegen die Leinenpflicht und den Maulkorbzwang für als gefährlich
angesehene Hunde ließe sich nichts einwenden. Um einer Gefährdung von
Leib und Leben der Bevölkerung vorzubeugen, erscheine der Eingriff in
die allgemeine Handlungsfreiheit des Hundehalters als angemessen.
Vorschriften
des Tierschutzgesetzes seien ebenfalls nicht verletzt, denn eine
artgerechte Haltung sei trotz der Einschränkungen des freien Auslaufs
noch möglich. Auch könne durch die Auswahl eines geeigneten Maulkorbs
gewährleistet werden, dass der Hund ausreichend atmen und sich durch
Hecheln Kühlung verschaffen kann.
Die Entscheidung des
Gerichts ist zu begrüßen, denn sie schafft eine gewisse
Rechtssicherheit für Anwender und Betroffene der brandenburgischen
Hundehalterverordnung. Auch für diejenigen Kommunen, die eine erhöhte
Hundesteuer für so genannte „Listenhunde“ erheben, ist die Entscheidung
von Bedeutung, soweit sie sich bei der Abfassung der Rasselisten in
ihrer Steuersatzung an der HundehalterV orientiert haben.