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OVG Berlin-Brandenburg: Brandenburgische Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 verfassungsgemäß

Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06: Die Brandenburgische Hundehalterverordnung und die darin enthaltene Rasseliste sind gemäß der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg verfassungsgemäß.

04. Februar 2008.  Das OVG Berlin-Brandenburg hatte sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO mit der brandenburgischen Hundehalterverordnung und der darin enthaltenen Rasseliste zu befassen. Er wies den Antrag eines Halters zweier American Staffordshire Terrier als unbegründet zurück. Die Verordnung sei – so das Gericht - verfassungsgemäß.

1.
Die Hundehalterverordnung beruhe mit § 25a OBG auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsnorm, die zur Vorsorge und zur Abwehr der von gefährlichen Hunde ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum auch die Erstellung einer Liste von Rassen ermögliche, deren Haltung nicht erlaubt wird.

2.
Auch die konkrete Fassung der Rasseliste verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Im Rahmen der Gefahrenvorsorge sei es zulässig, den latent in dem genetischen Potential und den Körpermerkmalen bestimmter Hunderassen angelegten Gefährdungen durch bestimmte Haltungsvorschriften vorzubeugen. Auch wenn nicht allein die Rassezugehörigkeit einen Hund zu einem individuell gefährlichen Tier mache, so seien genetisch angelegte Eigenschaften wie Körpergröße, Wendigkeit, Beißkraft, Schmerzunempfindlichkeit, Agressivität, etc. jedenfalls mitbestimmende Faktoren.

Dieses Gefährdungspotential sei für die gelisteten Hunde, insbesondere den American Staffordshire Terrier, wissenschaftlich und statistisch nicht zu widerlegen. Die in § 8 Abs. 2 der VO als „unwiderlegbar gefährlich“ aufgeführten Rassen seien zudem ausnahmslos für den Hundekampf gezüchtet worden und in besonderem Maße geeignet, sich in kurzer Zeit durch äußere Einflüsse wie die Haltung und die Erziehung zu einem individuell äußerst gefährlichen Hund zu entwickeln. Ein Haltungsverbot für Hunde dieser Rassen sei angesichts des hohen Schutzguts Leben und Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt und verstoße nicht gegen Art. 3 GG.

Dass andere in diesem Sinne möglicherweise ebenfalls gefährliche Hunde wie der Schäferhund oder die Deutsche Dogge in keine der Listen des § 8 der VO aufgenommen wurden, beruhe auf sachgemäßen Erwägungen. Der Verordnungsgeber habe die Akzeptanz bestimmter Rassen in der Bevölkerung und die Praktikabilität der Durchsetzung der Hundehalterverordnung berücksichtigen dürfen. Auch diesbezüglich könne kein Verstoß gegen Art. 3 GG festgestellt werden.

3.
Auch gegen die Leinenpflicht und den Maulkorbzwang für als gefährlich angesehene Hunde ließe sich nichts einwenden. Um einer Gefährdung von Leib und Leben der Bevölkerung vorzubeugen, erscheine der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Hundehalters als angemessen.

Vorschriften des Tierschutzgesetzes seien ebenfalls nicht verletzt, denn eine artgerechte Haltung sei trotz der Einschränkungen des freien Auslaufs noch möglich. Auch könne durch die Auswahl eines geeigneten Maulkorbs gewährleistet werden, dass der Hund ausreichend atmen und sich durch Hecheln Kühlung verschaffen kann.


Die Entscheidung des Gerichts ist zu begrüßen, denn sie schafft eine gewisse Rechtssicherheit für Anwender und Betroffene der brandenburgischen Hundehalterverordnung. Auch für diejenigen Kommunen, die eine erhöhte Hundesteuer für so genannte „Listenhunde“ erheben, ist die Entscheidung von Bedeutung, soweit sie sich bei der Abfassung der Rasselisten in ihrer Steuersatzung an der HundehalterV orientiert haben.


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