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KG: Glossierung (Redaktionsschwanz) von Gegendarstellung auch mit wertendem Inhalt zulässig

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2007 - 9 U 12/07 - entschieden, dass eine redaktionelle Anmerkung zu einer Gegendarstellung (auch Glossierung oder Redaktionsschwanz genannt) selbst mit wertendem Inhalt zulässig sein kann, wenn eine solche nicht ausdrücklich gesetzlich untersagt ist. Dr. Ernesto Loh und Dr. Cornelius Renner vertraten die klagende Rundfunkanstalt in diesem Verfahren.

08. August 2007.  Die Klägerin hatte in einer Fernsehsendung über
die Beteiligung des Beklagten an der Vernichtung von Stasi-Unterlagen
berichtet. Der Beklagte erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit der
der Klägerin aufgegeben wurde, eine Gegendarstellung mit folgendem
Inhalt zu verlesen:

"Gegendarstellung
Am 14.12.2005 wurde in der Sendung K... im Rahmen eines Beitrags über IM-Vorwürfe gegen einen meiner Mandanten u. a. wie folgt über mich berichtet:

"Leipziger Stasi-Zentrale. Hier liegen auch die Akten über [...] I... hat 1990 mit anderen dafür gesorgt, daß diese Unterlagen nicht vollständig vernichtet wurden – obwohl D... (der Beklagte), damals Innenminister, das verlangte."
Darüber hinaus wurde ich in dem Beitrag als "Aktenvernichter von 1990" bezeichnet.

Hierzu stelle ich fest:
1990 bestätigte ich ein Verlangen auf Herausgabe von Leipziger Stasi-Unterlagen zu deren Vernichtung. Das geschah aber aufgrund eines Beschlusses des Zentralen Runden Tisches. Auf meine Veranlassung wurden 1990 keine Stasi-Akten vernichtet.

Zislow, den 3.1.2006
D..."
 
Die Klägerin verlas die Gegendarstellung und direkt im Anschluss den
folgenden Text:

"Hierzu bemerkt die Redaktion:
D... sagt die Unwahrheit. Den von ihm behaupteten Beschluss des Zentralen Runden Tisches hat es nie gegeben. Dies ist ihm sogar schon von einem Oberlandesgericht bescheinigt worden und ergibt sich im Übrigen aus den vollständig dokumentierten Wortprotokollen des Zentralen Runden Tisches, in denen kein derartiger Beschluss enthalten ist."
 
Der Beklagte machte gegenüber der Klägerin geltend, durch das
Hinzufügen des Redaktionsschwanzes sei der Anspruch auf Verlesung
der Gegendarstellung nicht erfüllt, und drohte die Vollstreckung
aus der einstweiligen Verfügung an. Die Klägerin erhob dagegen
Vollstreckungsgegenklage und beantragte die einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung.

Zwei Beschlüsse, mit denen die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückwies, hob der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren auf. In seinem zweiten Beschluss verwies der Verfassungsgerichtshof die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.

Nachdem die Zivilkammer 28 die Zwangsvollstreckung zunächst einstweilen
eingestellt hatte, hat sie die Klage abgewiesen und ausgeführt, die
Gegendarstellung sei durch die redaktionelle Anmerkung entwertet
worden. Das Kammergericht hat das Urteil auf die Berufung der
Klägerin abgeändert und der Klage stattgegeben.

Der 9. Zivilsenat führt zur Begründung aus, nach dem rbb-
Staatsvertrag, der im vorliegenden Fall Rechtsgrundlage für den
Anspruch auf Ausstrahlung der Gegendarstellung war, sei eine
redaktionelle Anmerkung  nicht untersagt. Sie sei daher nur
unzulässig, wenn sie sich als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder
Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle. Dies sei vorliegend nicht
der Fall. Die Hinweise der Klägerin auf ein Urteil des OLG Hamburg und die
Wortprotokolle des Zentralen Runden Tisches seien auch nicht
irreführend. Der Einleitungssatz "D... sagt die Unwahrheit" enhalte
zwar eine Wertung. Gleichwohl überwiege aber der tatsächliche
Charakter. Im Übrigen sei auch eine wertende Anmerkung (anders als
in den meisten Pressegesetzen der Länder) nicht grundsätzlich unzulässig.
Die Klägerin sei mit der Anmerkung nicht so weit gegangen, den
Beklagten als "Lügner" zu bezeichnen.




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