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OLG Düsseldorf: AdWords-Werbung mit fremden Kennzeichen zulässig

Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 23. Januar 2007 - I 20 U 79/06 - entschieden, dass die AdWords-Werbung in der Internet-Suchmaschine Google, bei der ein fremdes Kennzeichen als Keyword angegeben wird, weder einen Verstoß gegen das Marken- noch gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.

14. Februar 2007.  Das Gericht stellt sich damit gegen einen Beschluss des OLG Braunschweig (vom 5. Dezember 2006 – 2 W 23/06), das eine Kennzeichenverletzung bejaht hatte. Zur Begründung führt das OLG Düsseldorf aus, die für eine Kennzeichenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr scheide aus, weil der Internetnutzer die Werbeanzeige als solche erkenne und nicht davon ausgehe, die Anzeige stamme von dem Unternehmen, das Inhaber des verwendeten Kennzeichens sei.

Die Werbung sei auch nicht unlauter. Weder liege ein Fall der Rufausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs noch ein unzulässiger Kundenfang vor.

Der Bundesgerichtshof hat erst kürzlich zu der Frage Stellung genommen, ob die Verwendung fremder Kennzeichen im unsichtbaren Teil einer Internetseite, den Metatags, eine Kennzeichenverletzung darstellt und diese Frage bejaht (Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR 183/03). Das OLG Düsseldorf hatte die Klage des Kennzeicheninhabers in der Vorinstanz abgewiesen. Insofern ist es nicht überraschend, dass das Gericht nunmehr auch eine Kennzeichenverletzung bei der Verwendung in den AdWords verneint und dies mit den Unterschieden zwischen der AdWords-Werbung und den Metatags begründet hat.

Da das Gericht, weil es von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abwich, die Revision zugelassen hat, wird der BGH nunmehr vermutlich auch über das Keyword Advertising mit fremden Marken entscheiden.

Mit dem Thema „Metatags und Keyword Advertising mit fremden Kennzeichen im Marken-und Wettbewerbsrecht“ beschäftigt sich auch ein Beitrag von Dr. Cornelius Renner in der Zeitschrift WRP 2007, 49. Außerdem ist eine Anmerkung zu dieser Entscheidung von Herrn Dr. Renner in der Zeitschrift Computer und Recht 2007 auf Seite 258 erschienen.


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