Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 23. Januar 2007 - I 20 U 79/06 - entschieden, dass die AdWords-Werbung in der Internet-Suchmaschine Google, bei der ein fremdes Kennzeichen als Keyword angegeben wird, weder einen Verstoß gegen das Marken- noch gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.
14. Februar 2007.
Das Gericht stellt sich damit gegen einen Beschluss des OLG
Braunschweig (vom 5. Dezember 2006 – 2 W 23/06), das eine
Kennzeichenverletzung bejaht hatte. Zur Begründung führt das OLG
Düsseldorf aus, die für eine Kennzeichenverletzung erforderliche
Verwechslungsgefahr scheide aus, weil der Internetnutzer die
Werbeanzeige als solche erkenne und nicht davon ausgehe, die Anzeige
stamme von dem Unternehmen, das Inhaber des verwendeten Kennzeichens
sei.
Die Werbung sei auch nicht unlauter. Weder liege ein Fall
der Rufausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs noch ein
unzulässiger Kundenfang vor.
Der Bundesgerichtshof hat erst
kürzlich zu der Frage Stellung genommen, ob die Verwendung fremder
Kennzeichen im unsichtbaren Teil einer Internetseite, den Metatags,
eine Kennzeichenverletzung darstellt und diese Frage bejaht (
Urteil vom 18. Mai 2006 – I ZR 183/03).
Das OLG Düsseldorf hatte die Klage des Kennzeicheninhabers in der
Vorinstanz abgewiesen. Insofern ist es nicht überraschend, dass das
Gericht nunmehr auch eine Kennzeichenverletzung bei der Verwendung in
den AdWords verneint und dies mit den Unterschieden zwischen der
AdWords-Werbung und den Metatags begründet hat.
Da das Gericht,
weil es von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abwich,
die Revision zugelassen hat, wird der BGH nunmehr vermutlich auch über
das Keyword Advertising mit fremden Marken entscheiden.
Mit
dem Thema „Metatags und Keyword Advertising mit fremden Kennzeichen im
Marken-und Wettbewerbsrecht“ beschäftigt sich auch ein Beitrag von
Dr. Cornelius Renner
in der Zeitschrift WRP 2007, 49. Außerdem ist eine Anmerkung zu dieser
Entscheidung von Herrn Dr. Renner in der Zeitschrift Computer und Recht
2007 auf Seite 258 erschienen.