Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Bürger und Unternehmen, die Rechtsschutz gegen den Staat suchen, sind sich häufig unsicher, welche Kosten für die Verfahren entstehen. Wir geben einen Überblick.
14. Mai 2007.
Gerichtskosten
Jedes Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kostet Gebühren. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem Streitwert.
Leider wissen Sie vor der Erhebung der Klage üblicherweise nicht, wie das Gericht den Streitwert festsetzen wird. Einfach ist es, wenn Sie einen Geldbetrag vom Staat einfordern oder eine Gebühren- oder Abgabenforderung des Staates abwehren wollen. Dann entspricht der Streitwert dem geforderten oder abgelehnten Betrag. Wenn Sie sich aber etwa gegen die Versagung einer Genehmigung zur Wehr setzen, lässt sich ein solcher Betrag nicht ermitteln. Also „schätzt“ das Gericht den Wert und setzt ihn fest. Dabei ist es im Prinzip frei. Tatsächlich halten sich die Gerichte aber an den so genannten Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Sie im rechten Infobalken dieser Information aufrufen können. In diesem Dokument, das von einer Arbeitsgruppe von Verwaltungsrichtern verschiedener Gerichte erarbeitet und regelmäßig akualisiert wird, ist im Einzelnen aufgelistet, welcher Streit welchen Streitwert haben sollte. Aber wie gesagt: verbindlich ist der Streitwertkatalog nicht. Generell werden beim Verwaltungsgericht normalerweise recht niedrige Streitwerte festgesetzt. Der übliche Streitwert für einen Streit über die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beträgt beispielsweise 20.000 Euro. Lässt sich ein bestimmter Wert nicht ermitteln, gilt generell der so genannte Auffangwert von 5.000 Euro.
Im Eilverfahren gilt in der Regel der halbe Wert, wobei auch hier von Gericht zu Gericht Unterschiede bestehen können. In abgabenrechtlichen Sachen und beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren gelten bei einigen Verwaltungsgerichten Besonderheiten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entspricht der Streitwert im Eilverfahren für den Konkurrentenstreit dem vollen Regelstreitwert. Einzelne Kammern des Verwaltungsgerichts vertreten aber die Aufffassung, dass für die Bemessung des Streitwerts die Zahl der Beigeladenen maßgeblich ist.
In den Klageverfahren erster Instanz vor den Verwaltungsgerichten ist eine 3,0 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zu zahlen (für andere Verfahren, wie z.B. eine Berufung, gelten teilweise andere Werte). Weitere Gerichtsgebühren entstehen im Klageverfahren nicht. 3,0 bedeutet, dass der in der einschlägigen Tabelle Wert dreifach gezählt wird. Für eine Anfechtungsklage für die der Auffangstreitwert festgesetzt wird, sind danach Gerichtskosten in Höhe von 363 Euro (3 x 121) als allgemeine Verfahrensgebühr zu zahlen. Bei den gängigen Streitwerten zwischen 10.000 und 30.000 Euro fallen also normalerweise Gerichtskosten von unter 1000 Euro an.
Früher konnten Sie die Klage vor dem Verwaltungsgericht kostenfrei erheben. Wenn Sie die Klage dann vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, entfiel die Gebührenpflicht vollständig. Es konnte sich also durchaus lohnen, erst einmal vorsorglich Klage zu erheben. Diesen Weg hat der Gesetzgeber versperrt. Auch das Verwaltungsgericht fordert jetzt bei Klageerhebung einen Gebührenvorschuss an.
Anwaltskosten
Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können sich also auch selbst vertreten und müssen keinen Rechtsanwalt beauftragen. Die Behörden lassen sich in der Regel vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten. Darauf können Sie sich aber nicht verlassen. Im Gegenteil: immer häufiger greifen Behörden auf Anwälte zurück, um sich vor dem Verwaltungsgericht vertreten zu lassen. Und die Kosten eines Anwalts der Behörde muss der klagende Bürger zusätzlich tragen, wenn er die Klage verliert. Ausnahmsweise nicht erstattungsfähig können die Kosten der Vertretung der Behörde sein, wenn die Beauftragung eines Anwalts mißbräuchlich erfolgt, etwa, wenn die Erhöhung des Kostenrisikos den Bürger von der Klageerhebung abschrecken soll. Über die Höhe der möglichen Anwaltskosten informiert sie jeder Rechtsanwalt vor Übernahme des Mandates üblicherweise kostenfrei.
Wenn Sie selbst einen Rechtsanwalt beauftragen, was vor allem in komplizierteren Fällen sicher sinnvoll ist, muß die Behörde dessen Kosten tragen, wenn Ihre Klage Erfolg hat. Sie muss im übrigen häufig auch die Kosten tragen, die entstehen, wenn der Anwalt Sie bereits im Widerspruchsverfahren vertritt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können Sie auch in einen Prozess ohne Ihr Zutun hineingezogen werden. Wenn etwa ein Nachbar gegen die Ihnen erteilte Baugenehmigung klagt oder ein Konkurrent gegen Ihre Beförderung, so werden sie in dem Verfahren beigeladen. Auch als Beigeladener können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Dessen Kosten muss die unterliegende Partei tragen, wenn Sie selbst einen Antrag stellen (z.B. auf Klageabweisung) und dieser Antrag Erfolg hat. Unterliegen Sie mit Ihrem Antrag, müssen Sie sich aber auch an den Anwaltskosten der obsiegenden Partei beteiligen. Wer als Beigeladener keinen Antrag stellt, muss auch keine Anwaltskosten einer anderen Partei erstatten.
Honorarvereinbarung
Die niedrigen Streitwerte im Verwaltungsprozess haben auch eine Schattenseite. In der Regel werden Ihnen qualifizierte Rechtsanwälte, die auf das Verwaltungsrecht spezialisiert sind (insbesondere Fachanwälte für Verwaltungsrecht) eine Honorarvereinbarung vorschlagen, die ein höheres Honorar als die gesetzlichen Gebühren vorsieht. Vom Gegner (oder gegebenenfalls der Rechtsschutzversicherung) werden aber nur die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu zahlenden Honorare erstattet.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, können Sie sich an jeden unserer Rechtsanwälte für Verwaltungsrecht, z.B. Dr. Reni Maltschew, wenden.