VG Frankfurt (Oder): Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei Widerspruch gegen Kostenerstattungsbescheid
In einem Urteil vom 22. Juni 2009 hat das VG Frankfurt (Oder) – Az. 5 K 872/05 – grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Kostenerstattungsbescheid im Sinne von § 10 KAG die Zahlungsverjährung gemäß § 12 Abs. 2 KAG i. V. m. § 231 Abs. 1 AO unterbricht.
28. Juli 2009.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte im Jahr 1999 die
Kosten für die Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses per
Bescheid geltend gemacht. Hiergegen hatten die Kläger zunächst
Widerspruch und sodann Anfechtungsklage erhoben. Sie beriefen sich u.
a. darauf, dass zum 31. Dezember 2004 die Zahlungsverjährung
eingetreten sei.
Dem ist das VG Frankfurt (Oder) nicht gefolgt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unterbreche den Lauf der
Zahlungsverjährungsfrist, obwohl in dem Katalog des § 231 Abs. 1 AO die
Einlegung von Rechtsbehelfen nicht als Unterbrechungshandlung erwähnt
sei. Die Besonderheit des Kostenerstattungsanspruchs bestehe darin,
dass er keine „Abgabe“ nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO darstelle, so
dass entsprechende Bescheide auch nicht kraft Gesetzes sofort
vollziehbar seien. Die aufschiebende Wirkung unterbreche die
Zahlungsverjährung analog § 231 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 AO. Der
Gesetzgeber der AO habe nur Steuerbescheide vor Augen gehabt und somit
die Konstellation eines Rechtsbehelfs mit Suspensiveffekt nicht
berücksichtigt. Diese Lücke sei durch die „entsprechende“ Anwendung des
§ 231 AO gemäß § 12 Abs. 2 KAG zu schließen.
Damit weicht das VG
Frankfurt (Oder) ausdrücklich von der jüngeren Rechtsprechung des OVG
Lüneburg ab, das unter Berufung auf die Rechtsprechung der
Finanzgerichte zu § 231 AO zur gegenteiligen Ansicht gekommen war. Die
Berufung wurde dennoch nicht zugelassen.