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VG Frankfurt (Oder): Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei Widerspruch gegen Kostenerstattungsbescheid

In einem Urteil vom 22. Juni 2009 hat das VG Frankfurt (Oder) – Az. 5 K 872/05 – grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Kostenerstattungsbescheid im Sinne von § 10 KAG die Zahlungsverjährung gemäß § 12 Abs. 2 KAG i. V. m. § 231 Abs. 1 AO unterbricht.

28. Juli 2009.  In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte im Jahr 1999 die Kosten für die Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses per Bescheid geltend gemacht. Hiergegen hatten die Kläger zunächst Widerspruch und sodann Anfechtungsklage erhoben. Sie beriefen sich u. a. darauf, dass zum 31. Dezember 2004 die Zahlungsverjährung eingetreten sei.

Dem ist das VG Frankfurt (Oder) nicht gefolgt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unterbreche den Lauf der Zahlungsverjährungsfrist, obwohl in dem Katalog des § 231 Abs. 1 AO die Einlegung von Rechtsbehelfen nicht als Unterbrechungshandlung erwähnt sei. Die Besonderheit des Kostenerstattungsanspruchs bestehe darin, dass er keine „Abgabe“ nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO darstelle, so dass entsprechende Bescheide auch nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien. Die aufschiebende Wirkung unterbreche die Zahlungsverjährung analog § 231 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 AO. Der Gesetzgeber der AO habe nur Steuerbescheide vor Augen gehabt und somit die Konstellation eines Rechtsbehelfs mit Suspensiveffekt nicht berücksichtigt. Diese Lücke sei durch die „entsprechende“ Anwendung des § 231 AO gemäß § 12 Abs. 2 KAG zu schließen.

Damit weicht das VG Frankfurt (Oder) ausdrücklich von der jüngeren Rechtsprechung des OVG Lüneburg ab, das unter Berufung auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu § 231 AO zur gegenteiligen Ansicht gekommen war. Die Berufung wurde dennoch nicht zugelassen.


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