LG Berlin zu Haftung für Makler im Wettbewerbsrecht
Nach einem Urteil des Landgericht Berlin vom 23. März 2007 - 96 O 144/06 - können sich Unternehmensinhaber der wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht dadurch entziehen dass sie darlegen, sie hätten beauftragte Makler auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften verpflichtet.
06. Juni 2007.
Die Beklagte ist ein Anbieter von Finanzdienstleistungen im Bereich
Vermögenssicherung und Vermögensbildung. Sie hatte diverse Makler mit
dem Vertrieb ihrer Produkte beauftragt. Einer dieser Makler beauftragte
seinerseits einen weiteren Makler. Letzterer behauptete gegenüber
Kunden der Klägerin, einem Versicherungsunternehmen, den Eindruck, die
Beklagte arbeite mit der Klägerin zusammen.
Das Gericht
entschied, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf
Unterlassung irreführender Werbung i.S.d. § 5 Abs.1, Abs.2 Nr.3 UWG
zustehe. Es greife § 8 Abs.2 UWG, wonach der Unternehmensinhaber auch
für die von ihm Beauftragten hafte. Erforderlich sei hierfür lediglich
die Eingliederung des Handelnden in die geschäftliche oder betriebliche
Organisation.
Die Argumentation der Beklagten, die für sie
tätigen Makler seien auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher
Vorschriften verpflichtet worden und hätten Unterbeauftragte ihrerseits
entsprechend verpflichtet, helfe der Beklagten nicht. Aus dem Normzweck
des § 8 Abs.2 UWG folge vielmehr, dass ein Unternehmen das Risiko von
Wettbewerbsverstößen in dem von ihm beherrschbaren Gefahrenkreis trage.
Für
Unternehmen komme es demnach nicht auf die Kenntnis der
anspruchsbegründenen Handlung oder auf den Umstand an, ob diese
entgegen einer Weisung erfolgte.
Die Klägerin wurde von Dr. Cornelius Renner vertreten.