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LG Berlin zu Haftung für Makler im Wettbewerbsrecht 

Nach einem Urteil des Landgericht Berlin vom 23. März 2007 - 96 O 144/06 - können sich Unternehmensinhaber der wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht dadurch entziehen dass sie darlegen, sie hätten beauftragte Makler auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften verpflichtet.

06. Juni 2007.  Die Beklagte ist ein Anbieter von Finanzdienstleistungen im Bereich Vermögenssicherung und Vermögensbildung. Sie hatte diverse Makler mit dem Vertrieb ihrer Produkte beauftragt. Einer dieser Makler beauftragte seinerseits einen weiteren Makler. Letzterer behauptete gegenüber Kunden der Klägerin, einem Versicherungsunternehmen, den Eindruck, die Beklagte arbeite mit der Klägerin zusammen.

Das Gericht entschied, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung irreführender Werbung i.S.d. § 5 Abs.1, Abs.2 Nr.3 UWG zustehe. Es greife § 8 Abs.2 UWG, wonach der Unternehmensinhaber auch für die von ihm Beauftragten hafte. Erforderlich sei hierfür lediglich die Eingliederung des Handelnden in die geschäftliche oder betriebliche Organisation.

Die Argumentation der Beklagten, die für sie tätigen Makler seien auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften verpflichtet worden und hätten Unterbeauftragte ihrerseits entsprechend verpflichtet, helfe der Beklagten nicht. Aus dem Normzweck des § 8 Abs.2 UWG folge vielmehr, dass ein Unternehmen das Risiko von Wettbewerbsverstößen in dem von ihm beherrschbaren Gefahrenkreis trage.

Für Unternehmen komme es demnach nicht auf die Kenntnis der anspruchsbegründenen Handlung oder auf den Umstand an, ob diese entgegen einer Weisung erfolgte.

Die Klägerin wurde von Dr. Cornelius Renner vertreten. 


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