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LG Hamburg: Sperrung einer Domain für einen Konkurrenten wettbewerbswidrig

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 13. Juli 2006 - 327 O 272/06 - entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, einem Konkurrenten ein "virtuelles Hausverbot" zu erteilen.

06. März 2007.  Die Beteiligten des Rechtsstreits sind im Internet-Versandhandel tätig. Die Antragstellerin mahnte eine Vielzahl von Wettbewerbern wegen Zuwiderhandlungen gegen die Preisangabenverordnung auf deren Internetseiten ab. Die Antragsgegnerin wollte einer Überprüfung ihrer Internetseiten durch die Antragstellerin zuvorkommen und sperrte für deren Rechner den Zugriff auf diese Seiten. Technisch ist dies möglich, indem die Sperrung für die IP-Adressen, mit denen sich die Rechner der Antragstellerin im Internet identifizieren, gesetzt wird.

Das Landgericht Hamburg sieht hierin eine wettbewerbswidrige gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG). Der Anbieter von Waren und Dienstleistungen sei zur Duldung von Kontrollmaßnahmen durch Wettbewerber verpflichtet, Die Selbsthilfe des Wettbewerbers werde vom Gesetz gerade gefördert, wie § 8 Abs. 3 UWG zeige. Die Sperrung verhindere eine derartige Kontrolle und komme einem "virtuellen Hausverbot" gleich.


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