LG Hamburg: Sperrung einer Domain für einen Konkurrenten wettbewerbswidrig
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 13. Juli 2006 - 327 O 272/06 - entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, einem Konkurrenten ein "virtuelles Hausverbot" zu erteilen.
06. März 2007.
Die Beteiligten des Rechtsstreits sind im Internet-Versandhandel tätig.
Die Antragstellerin mahnte eine Vielzahl von Wettbewerbern wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Preisangabenverordnung auf deren
Internetseiten ab. Die Antragsgegnerin wollte einer Überprüfung ihrer
Internetseiten durch die Antragstellerin zuvorkommen und sperrte für
deren Rechner den Zugriff auf diese Seiten. Technisch ist dies möglich,
indem die Sperrung für die IP-Adressen, mit denen sich die Rechner der
Antragstellerin im Internet identifizieren, gesetzt wird.
Das
Landgericht Hamburg sieht hierin eine wettbewerbswidrige gezielte
Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG). Der Anbieter von Waren und
Dienstleistungen sei zur Duldung von Kontrollmaßnahmen durch
Wettbewerber verpflichtet, Die Selbsthilfe des Wettbewerbers werde vom
Gesetz gerade gefördert, wie § 8 Abs. 3 UWG zeige. Die Sperrung
verhindere eine derartige Kontrolle und komme einem "virtuellen
Hausverbot" gleich.