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LG München I: Framing fremder Inhalte urheberrechtswidrig

Das LG München I hat in einem Urteil vom 10. Januar 2007 - 21 O 20028/05 - entschieden, dass das Einbinden einer fremden Datei durch so genanntes Framing ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstelle und damit ohne Zustimmung des Berechtigten urheberrechtswidrig sei.

18. April 2007.  Der Beklagte hatte ein Foto, dessen Urheber der Kläger war, auf seinem Internetauftritt in einen so genannten Frame eingebunden. Er hatte das Bild nicht kopiert, sondern mittels eines Links auf eine andere Internetseite eingebunden, auf der es zulässigerweise veröffentlicht war.

Das Gericht führt aus, der Beklagte habe das Bild öffentlich zugänglich gemacht. Er habe sich das Bild durch die Verlinkung in der Weise zu eigen gemacht, dass für den Nutzer nicht einmal erkennbar gewesen sei, dass es von einem andere Server geladen worden sei. Es sei nicht erforderlich, dass eine physikalische Kopie der Datei, in der das Werk verkörpert sei, auf demselben Server abgelegt werde wie der übrige Inhalt der Internetseite.


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