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Verfassungsgericht Brandenburg kippt Neuregelung im Finanzausgleichsgesetz des Landes

Aufgrund einer von LVHM betreuten kommunalen Verfassungsbeschwerde dreier Landkreise hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen in § 4 Abs. 2 bis 5 BbgFAG für unvereinbar mit Art. 97 Abs. 3 BbgVerf erklärt (Urteil vom 15. Dezember 2008 – Az. VfgBbg 66/07).

02. März 2009.  Die angegriffenen Regelungen des BbgFAG betrafen die Erstattung der Kosten für die Erbringung bestimmter Sozialhilfeleistungen – insbesondere die kostenträchtigen Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53 ff. SGB XII – durch das Land. Während bis zum Inkrafttreten von § 4 Abs. 2 bis 5 BbgFAG eine Erstattung auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten erfolgte, sollten die Landkreise und kreisfreien Städte als Leistungserbringer nunmehr im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs gemäß Art. 99 BbgVerf bedacht werden. Diese Umstellung des Finanzierungssystems führte dazu, dass die bei den Beschwerdeführern für die Aufgabenerfüllung entstandenen Kosten in erheblichem Umfang nicht durch Landesmittel gedeckt waren.

Nach Ansicht des Landesverfassungsgerichts verstößt die Neuregelung gegen das strikte Konnexitätsprinzip aus Art. 97 Abs. 3 BbgVerf. Danach muss das Land einen entsprechenden Ausgleich für Mehrbelastungen der Kommunen schaffen, sofern es diesen neue Aufgaben überträgt. Diesen Anforderungen genügte § 4 Abs. 2 bis 5 BbgFAG nicht. Das Gericht hat der Argumentation des Landes, wonach die strittigen Sozialhilfeleistungen den Beschwerdeführern gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII unmittelbar vom Bund übertragen worden seien, eine klare Absage erteilt. Der Finanzausgleich nach Art. 99 BbgVerf war daher das falsche Finanzierungsinstrument.

Da das Gericht nicht in den bereits beschlossenen Landeshaushalt 2008/2009 eingreifen wollte, hat es die angegriffenen Vorschriften nicht für nichtig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum Jahr 2010 aufgegeben.


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