Verfassungsgericht Brandenburg kippt Neuregelung im Finanzausgleichsgesetz des Landes
Aufgrund einer von LVHM betreuten kommunalen Verfassungsbeschwerde dreier Landkreise hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen in § 4 Abs. 2 bis 5 BbgFAG für unvereinbar mit Art. 97 Abs. 3 BbgVerf erklärt (Urteil vom 15. Dezember 2008 – Az. VfgBbg 66/07).
02. März 2009.
Die angegriffenen Regelungen des BbgFAG betrafen die Erstattung der
Kosten für die Erbringung bestimmter Sozialhilfeleistungen –
insbesondere die kostenträchtigen Leistungen der Eingliederungshilfe
für behinderte Menschen gemäß §§ 53 ff. SGB XII – durch das Land.
Während bis zum Inkrafttreten von § 4 Abs. 2 bis 5 BbgFAG eine
Erstattung auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten erfolgte,
sollten die Landkreise und kreisfreien Städte als Leistungserbringer
nunmehr im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs gemäß Art. 99
BbgVerf bedacht werden. Diese Umstellung des Finanzierungssystems
führte dazu, dass die bei den Beschwerdeführern für die
Aufgabenerfüllung entstandenen Kosten in erheblichem Umfang nicht durch
Landesmittel gedeckt waren.
Nach Ansicht des
Landesverfassungsgerichts verstößt die Neuregelung gegen das strikte
Konnexitätsprinzip aus Art. 97 Abs. 3 BbgVerf. Danach muss das Land
einen entsprechenden Ausgleich für Mehrbelastungen der Kommunen
schaffen, sofern es diesen neue Aufgaben überträgt. Diesen
Anforderungen genügte § 4 Abs. 2 bis 5 BbgFAG nicht. Das Gericht hat
der Argumentation des Landes, wonach die strittigen
Sozialhilfeleistungen den Beschwerdeführern gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII
unmittelbar vom Bund übertragen worden seien, eine klare Absage
erteilt. Der Finanzausgleich nach Art. 99 BbgVerf war daher das falsche
Finanzierungsinstrument.
Da das Gericht nicht in den bereits
beschlossenen Landeshaushalt 2008/2009 eingreifen wollte, hat es die
angegriffenen Vorschriften nicht für nichtig erklärt und dem
Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum Jahr 2010 aufgegeben.