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BGH verbietet private Nutzung der Domain www.solingen.info

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. September 2006 – I ZR 201/03 – entschieden, dass ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze nicht als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain ".info" nutzen darf.

01. Dezember 2006.  In der Entscheidung ging es um die Rechte an der Internet-Domain "www.solingen.info". Die Stadt Solingen, die selbst Inhaberin der Domain "www.solingen.de" ist, hatte die Beklagte, die den Domain-Namen "www.solingen.info" registriert hatte, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte dem entgegengehalten, der Internet-Nutzer nehme an, unter dem Domain-Namen "solingen.info" seien Informationen über die Region Solingen zu erhalten, ordne den Domain-Namen aber nicht der Stadt zu.

Der Bundesgerichtshof hat nun – wie schon das Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf in den ersten beiden Instanzen – der Stadt Solingen Recht gegeben. Er führt in der Entscheidung aus, es liege eine unberechtigte Namensanmaßung vor, wenn ein fremder Name als Internetadresse benutzt werde. Dies gelte auch bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft. Bei einer Internet-Adresse werde eine Zuordnungsverwirrung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Name der Gebietskörperschaft mit der Top-Level-Domain "info" verknüpft werde. Vielmehr orientiere er sich an der Second-Level-Domain Solingen. Zwar sei nicht aus-zuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains eine Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegen wirkten. So sei es möglicherweise keine Namensverletzung, den Namen einer Gebietskörperschaft mit den Top-Level-Domains "biz" oder "com" zu verwenden. Die Top-Level-Domain "info" sei jedoch weder branchen- noch länderbezogen und grenze auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein. Insbesondere folge aus der Verwendung dieser Top-Level-Domain für den Internet-Nutzer nicht, dass es sich um das Informationsangebot eines Dritten und nicht des Namensträgers handele.

Nach Auffassung de BGH ist es zwar in manchen Fällen einer solchen Zuordnungs-verwirrung denkbar, dass die Verwirrung durch einen deutlich sichtbaren Hinweis auf der Eingangsseite beseitigt wird. Gleichwohl soll der Unterlassungsanspruch aber auch dann bestehen, wenn ein derartiger Hinweis, etwa auf das tatsächliche Angebot einer Gebietskörperschaft, auf der Eingangsseite erscheint. Der BGH meint insoweit, den berechtigter Interessen Dritter an der Verwendung eines Namens einer Gebiets-körperschaft sei dadurch Rechnung getragen, dass der Name mit Zusätzen als Se-cond-Level-Domain verwendet werden könne.

Das Urteil knüpft lückenlos an eine Reihe von Entscheidungen an, die bereits zur Verwendung von Städtenamen mit der Top-Level-Domain ".de" ergangen sind. Durch Gerichtsurteile wurde Privaten etwa die Verwendung der Domain-Namen "www.heidelberg.de", "www.braunschweig.de" und "www.celle.de" untersagt.


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