Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 21. September 2006 – I ZR 201/03 – entschieden, dass ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze nicht als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain ".info" nutzen darf.
01. Dezember 2006.
In der Entscheidung ging es um die Rechte an der Internet-Domain
"www.solingen.info". Die Stadt Solingen, die selbst Inhaberin der
Domain "www.solingen.de" ist, hatte die Beklagte, die den Domain-Namen
"www.solingen.info" registriert hatte, auf Unterlassung in Anspruch
genommen. Die Beklagte hatte dem entgegengehalten, der Internet-Nutzer
nehme an, unter dem Domain-Namen "solingen.info" seien Informationen
über die Region Solingen zu erhalten, ordne den Domain-Namen aber nicht
der Stadt zu.
Der Bundesgerichtshof hat nun – wie schon das
Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf in den
ersten beiden Instanzen – der Stadt Solingen Recht gegeben. Er führt in
der Entscheidung aus, es liege eine unberechtigte Namensanmaßung vor,
wenn ein fremder Name als Internetadresse benutzt werde. Dies gelte
auch bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft. Bei einer
Internet-Adresse werde eine Zuordnungsverwirrung nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Name der Gebietskörperschaft mit der
Top-Level-Domain "info" verknüpft werde. Vielmehr orientiere er sich an
der Second-Level-Domain Solingen. Zwar sei nicht aus-zuschließen, dass
allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains eine Zuordnung zu
bestimmten Namensträgern entgegen wirkten. So sei es möglicherweise
keine Namensverletzung, den Namen einer Gebietskörperschaft mit den
Top-Level-Domains "biz" oder "com" zu verwenden. Die Top-Level-Domain
"info" sei jedoch weder branchen- noch länderbezogen und grenze auch
anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein.
Insbesondere folge aus der Verwendung dieser Top-Level-Domain für den
Internet-Nutzer nicht, dass es sich um das Informationsangebot eines
Dritten und nicht des Namensträgers handele.
Nach Auffassung
de BGH ist es zwar in manchen Fällen einer solchen
Zuordnungs-verwirrung denkbar, dass die Verwirrung durch einen deutlich
sichtbaren Hinweis auf der Eingangsseite beseitigt wird. Gleichwohl
soll der Unterlassungsanspruch aber auch dann bestehen, wenn ein
derartiger Hinweis, etwa auf das tatsächliche Angebot einer
Gebietskörperschaft, auf der Eingangsseite erscheint. Der BGH meint
insoweit, den berechtigter Interessen Dritter an der Verwendung eines
Namens einer Gebiets-körperschaft sei dadurch Rechnung getragen, dass
der Name mit Zusätzen als Se-cond-Level-Domain verwendet werden könne.
Das
Urteil knüpft lückenlos an eine Reihe von Entscheidungen an, die
bereits zur Verwendung von Städtenamen mit der Top-Level-Domain ".de"
ergangen sind. Durch Gerichtsurteile wurde Privaten etwa die Verwendung
der Domain-Namen "www.heidelberg.de", "www.braunschweig.de" und
"www.celle.de" untersagt.
Sollten Sie Beratung zum Thema wünschen, wenden Sie sich bitte an
Dr. Cornelius Renner.