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OLG Dresden: Gesamtpreise oder Endpreise ohne Versandkosten im Internet kein Verstoß gegen PAngV

Das OLG Dresden hat in einem Beschluss vom 6. November 2006 - 14 W 1222/06 - entschieden, dass "Endpreise" oder "Gesamtpreise" im Internet nicht bereits die Versandkosten enthalten müssen.

19. Oktober 2007.  Die Antragsgegnerin vertrieb im Internet Druckereierzeugnisse und wies auf seinem Bestellformular unter dem Begriff „Gesamtpreis“ nicht auch die Versandkosten aus. Allerdings konnten die Versandkosten, die je nach Art des Versandes variierten, abgerufen werden, indem der Nutzer mit dem Mauszeiger über das Wort "Versandkosten" fuhr, das über der Preiskalkulation angezeigt wurde.

Dagegen beantragte ein Mitwettbewerber den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung, es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2  i.V.m. § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung (PAngV) vor. Danach muss derjenige, der gegenüber Verbrauchern im Rahmen eines Fernabsatzvertrages Waren anbietet, angeben, ob zusätzlich Versandkosten anfallen.

Das LG Dresden hatte den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde zum OLG Dresden hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Antragsgegnerin auf ihrer Homepage leicht zu erkennen gegeben, dass die Versandkosten zusätzlich zu dem Warenwert zu zahlen sind. Außerdem sei der Begriff „Gesamtpreis“ nicht irreführend, so dass ein Verbraucher erkennen könne, was in diesem enthalten sei und was nicht. Ferner seien Versandkosten auch nicht Bestandteil des anzugebenden Endpreises.

Die Antragsgegnerin wurde von Dr. Cornelius Renner vertreten.


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