OLG Dresden: Gesamtpreise oder Endpreise ohne Versandkosten im Internet kein Verstoß gegen PAngV
Das OLG Dresden hat in einem Beschluss vom 6. November 2006 - 14 W 1222/06 - entschieden, dass "Endpreise" oder "Gesamtpreise" im Internet nicht bereits die Versandkosten enthalten müssen.
19. Oktober 2007.
Die Antragsgegnerin vertrieb im Internet Druckereierzeugnisse und wies
auf seinem Bestellformular unter dem Begriff „Gesamtpreis“ nicht auch
die Versandkosten aus. Allerdings konnten die Versandkosten, die je
nach Art des Versandes variierten, abgerufen werden, indem der Nutzer
mit dem Mauszeiger über das Wort "Versandkosten" fuhr, das über der
Preiskalkulation angezeigt wurde.
Dagegen beantragte ein
Mitwettbewerber den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der
Begründung, es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 1
Abs. 6 Preisangabenverordnung (PAngV) vor. Danach muss derjenige, der
gegenüber Verbrauchern im Rahmen eines Fernabsatzvertrages Waren
anbietet, angeben, ob zusätzlich Versandkosten anfallen.
Das LG
Dresden hatte den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde zum OLG Dresden
hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die
Antragsgegnerin auf ihrer Homepage leicht zu erkennen gegeben, dass die
Versandkosten zusätzlich zu dem Warenwert zu zahlen sind. Außerdem sei
der Begriff „Gesamtpreis“ nicht irreführend, so dass ein Verbraucher
erkennen könne, was in diesem enthalten sei und was nicht. Ferner seien
Versandkosten auch nicht Bestandteil des anzugebenden Endpreises.
Die Antragsgegnerin wurde von Dr. Cornelius Renner vertreten.