OLG Hamburg: Domainparking kann Kennzeichenverletzung darstellen
Das OLG Hamburg hat in einem Urteil vom 8. Feburar 2007 - 3 U 109/06 - entschieden, dass das Registrieren und Parken einer Domain, das mit einem Anzeigen von "sponsored links" verbunden ist, eine Kennzeichenverletzung darstellen kann.
02. Mai 2007.
Die Antragsgegnerin hatte eine Domain registrieren lassen, die ein Kennzeichen der Antragstellerin als einen von mehreren Bestandteilen enthielt. Die Domain war geparkt, d.h., auf der Seite wurden "sponsored Links" mit Bezug zum Domainnamen angezeigt.
Das OLG verneint zwar im konkreten Fall eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Kennzeichen der Antragstellerin und der Domain, führt aber ausdrücklich aus, dass auch die Nutzung der Domain im Rahmen des Domain-Parkings eine kennzeichenmäßige Benutzung darstelle. Der Domaininhaber biete die Domain zum Verkauf an, und der Verkehr nehme das Anzeigen der zum Domainnamen passenden Inhalte als Dienstleistung des Domaininhabers wahr.