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OLG Hamburg: Forum Shopping kann missbräuchlich sein

„Forum shopping“ ist nach der Entscheidung des 5. Zivilsenats des Hanseatischen OLG Hamburg vom 6. Dezember 2006 - 5 U 67/06 - dann missbräuchlich, wenn die Rücknahme eines anhängigen Verfügungsantrags nur auf Grund einer Terminladung und bei sofortiger und inhaltsgleicher Antragstellung bei einem anderen Gericht erfolgt.

06. Juni 2007.  Damit befasste sich das Gericht mit der Besonderheit des „fliegenden Gerichtsstandes“, bei dem sich ein Antragssteller, der sich gegen eine Rechtsverletzung in einem Internetauftritt wendet, einen Gerichtsstand in Deutschland nach freiem Belieben aussuchen kann, da Angebote aus dem Internet überall abrufbar sind und damit die beanstandete unerlaubte Handlung überall verwirklicht wird.

Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Stuttgart gestellt. Als das Gericht – entgegen der Erwartung der Antragstellerin – einen Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumte, zog diese ihren Antrag zurück und reichte noch am selben Tag einen inhaltlich identischen Antrag beim Landgericht Hamburg ein.

Zwar ist ein solches Vorgehen aus prozesstaktischen Überlegungen heraus generell möglich, allerdings entschied das OLG Hamburg, dass damit die für den Verfügungsantrag erforderliche Dringlichkeit nicht mehr vorliege.

Der Antragstellerin sei offensichtlich nicht an einer zeitnahen gerichtlichen Klärung gelegen, sondern lediglich an der Verhinderung der Beteiligung der Antragsgegnerin bei der Entscheidungsfindung des Gerichts und an einer Minimierung des Prozessrisikos. Dies sei jedoch nicht schutzwürdig. In einer derartigen Situation habe die Antragstellerin zwar einen rechtlichen Anspruch auf ein Eilverfahren, allerdings nicht auf mehrfache Versuche einer Anspruchsdurchsetzung. Demnach stelle ein solches Verhalten einen Fall des missbräuchlichen „form-shoppings“ dar.


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