OLG Hamburg: Forum Shopping kann missbräuchlich sein
„Forum shopping“ ist nach der Entscheidung des 5. Zivilsenats des Hanseatischen OLG Hamburg vom 6. Dezember 2006 - 5 U 67/06 - dann missbräuchlich, wenn die Rücknahme eines anhängigen Verfügungsantrags nur auf Grund einer Terminladung und bei sofortiger und inhaltsgleicher Antragstellung bei einem anderen Gericht erfolgt.
06. Juni 2007.
Damit befasste sich das Gericht mit der Besonderheit des „fliegenden
Gerichtsstandes“, bei dem sich ein Antragssteller, der sich gegen eine
Rechtsverletzung in einem Internetauftritt wendet, einen Gerichtsstand
in Deutschland nach freiem Belieben aussuchen kann, da Angebote aus dem
Internet überall abrufbar sind und damit die beanstandete unerlaubte
Handlung überall verwirklicht wird.
Im vorliegenden Fall hatte
die Antragstellerin zunächst einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung beim Landgericht Stuttgart gestellt. Als das
Gericht – entgegen der Erwartung der Antragstellerin – einen Termin für
eine mündliche Verhandlung anberaumte, zog diese ihren Antrag zurück
und reichte noch am selben Tag einen inhaltlich identischen Antrag beim
Landgericht Hamburg ein.
Zwar ist ein solches Vorgehen aus
prozesstaktischen Überlegungen heraus generell möglich, allerdings
entschied das OLG Hamburg, dass damit die für den Verfügungsantrag
erforderliche Dringlichkeit nicht mehr vorliege.
Der
Antragstellerin sei offensichtlich nicht an einer zeitnahen
gerichtlichen Klärung gelegen, sondern lediglich an der Verhinderung
der Beteiligung der Antragsgegnerin bei der Entscheidungsfindung des
Gerichts und an einer Minimierung des Prozessrisikos. Dies sei jedoch
nicht schutzwürdig. In einer derartigen Situation habe die
Antragstellerin zwar einen rechtlichen Anspruch auf ein Eilverfahren,
allerdings nicht auf mehrfache Versuche einer Anspruchsdurchsetzung.
Demnach stelle ein solches Verhalten einen Fall des missbräuchlichen
„form-shoppings“ dar.