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OLG Hamburg zu fehlender/falsch platzierter Angabe "inkl. MwSt"

Der 3. und der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg hatten sich mit der Frage zu befassen, ob ein fehlender oder falsch platzierter Hinweis "inkl. MwSt" im Internet einen Wettbewerbsverstoß darstellt - und haben diese Frage unterschiedlich beantwortet.

23. Mai 2007.  Der 3. Zivilsenat des OLG Hamburg hat mit Urteil vom 4. Januar 2007 - 3 W 224/06 - entschieden, dass bei Online-Shops der fehlende Hinweis „inkl. MwSt“ hinter der Preisangabe die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreite.

Das Gericht entschied damit einen Fall, in dem ein Online-Händler hinter den Preisangaben für Speichermedien nicht den Hinweis „inkl. MwSt“ angebracht hatte. Damit verstieß er gegen §§ 1 II, VI PAngV, der verlangt, dass Händler, die Waren oder Leistungen zum Abschluss von Fernabsatzverträgen anbieten, u.a. anzugeben haben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.

Weitere Voraussetzung eines Wettbewerbsverstoßes ist es nach § 3 UWG, dass die beanstandete Wettbewerbshandlungen, geeignet ist, "den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen".

Die fehlende Angabe „inkl. MwSt“ sah der Senat als geeignet an, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen, da Verbraucher so der Gefahr von Missverständnissen ausgesetzt seien, sowie der Gefahr, dass der Anbieter sich im Nachhinein unredlich verhalte.

Anders beurteilt der 5. Zivilsenat desselben Gerichts die Rechtslage in einem Urteil vom 14. Februar 2007 - 5 U 152/06. Dort ging es allerdings um einen lediglich falsch platzierten Hinweis. Der Senat entschied, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn Online-Shops den Hinweis „inkl. MwSt“ mindestens in den AGBs und auf der Warenkorbseite anbringe.

Der Online-Händler hatte hier weder auf den Produktübersichten, noch auf den Produktdetails Hinweise auf die enthaltene MwSt gegeben, sondern sie nur auf der Warenkorbseite und in den AGBs erwähnt, so dass ein Verstoß gegen §§ 1 II, VI PAngV vorlag. Es liege aber, so der Senat, ein Bagatellverstoß unterhalb der Schwelle des § 3 UWG vor, weil der Unternehmer schon nach § 1 I PAngV dazu verpflichtet sei, Endpreise anzugeben und daher nur eine geringe Beeinträchtigung des Verbrauchers anzunehmen sei, wenn dieser die sich aus dem Gesetz ergebene Selbstverständlichkeit mitgeteilt bekomme, zumal der durchschnittliche verständige Verbraucher an die Nennung von Preisen einschließlich der MwSt gewöhnt sei.

Im Juni 2007 wird der BGH voraussichtlich in einem ähnlich gelagerten Fall entscheiden.


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