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OLG Hamm: Werbung mit veraltetem Testergebnis irreführend

Die Werbung mit einem veralteten Ergebnis der Stiftung Warentest ist irreführend, wenn inzwischen ein neues Testergebnis existiert, bei dem das beworbene Produkt dieses Ergebnis nicht mehr erreicht hätte (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2007 - Az. 4 U 165/06).

15. Mai 2007.  Die Werbung mit Testergebnissen erfreut sich großer Beliebtheit. Die Rechtsprechung hatte sich schon oft mit der Frage zu befassen, wann eine solche Werbung irreführend ist, insbesondere, wie lange mit derartigen Testergebnissen geworben werden darf.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte die Beklagte für eine Matratze geworben, die im Jahr 2000 von der Stiftung Warentest mit dem Gesamturteil "gut" und hinsichtlich der Bezugquailtät mit "sehr gut" bewertet worden war. In einem neuen Test im Jahr 2006 hatte die Stiftung Warentest die Testkriterien geändert und das zusätzliche Kriterium der Waschbarkeit mit eingeführt. Der Matratzenbezug der Beklagten war indes nicht waschbar.

Obwohl das im Jahr 2000 getestete Produkt der Beklagten im Jahr 2006 niicht erneut getestet worden war, nahm das OLG Hamm eine Irreführung an. Das Gericht führt aus, dass zwar die Werbung mit dem Testergebnis für sich genommen richtig und daher nicht irreführend sei. Die Beklagte müsse aber darauf hinweisen, dass die Matratze nach den geänderten Testkriterien heute nicht mehr in der gleichen Weise wie im Jahr 2000 bewertet würde. Es müsse also darauf hingewiesen werden, dass die fehlende Waschbarkeit des Bezuges in dem damaligen Test keine Rolle gespielt habe.


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