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OLG Karlsruhe: Verwendung einer fremden Marke in der Absenderkennung beim E-Mail-Spam unzulässig

Die Verwendung eines fremden Kennzeichens in der Absenderkennung einer unverlangten Werbe-E-Mail ist nach Auffassung des OLG Karlsuhe in einem Urteil vm 25. Oktober 2006 - 6 U 35/06 - eine markenmäßige Benutzung und ohne Zustimmung des Kennzeicheninhabers unzulässig.

06. März 2007.  Der Beklagte hatte eine Werbe-E-Mail versandt. In der Absenderkennung war als sogenannte Second-Level-Domain hinter dem @ die Marke "Hotmail" angegeben (xxx@hotmail.com).  Das OLG  Karlsruhe meint, damit habe der Kläger die Marke "Hotmail" markenmäßig verwendet. Die markenmäßige Verwendung setzt voraus, dass der Verkehr das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung ansieht, mittels dessen diese von den Produkten der Mitbewerber unterschieden werden kann. Dies sei deshalb anzunehmen, weil der Verkehr aus der Second-Level-Domain einer E-Mail-Adresse, ebenso wie der Empfänger eines Päckchens etwa aus dem Aufdruck DHL, entnehme von wem der (E-Mail-) Versanddienst bereit gestellt wurde. Die Unternehmen, die kostenlose E-Mail-Adressen zur Verfügung stellten, nutzten die Versendung von E-Mails gerade, um ihre Kennzeichen bekannt zu machen.


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