OLG Karlsruhe: Verwendung einer fremden Marke in der Absenderkennung beim E-Mail-Spam unzulässig
Die Verwendung eines fremden Kennzeichens in der Absenderkennung einer unverlangten Werbe-E-Mail ist nach Auffassung des OLG Karlsuhe in einem Urteil vm 25. Oktober 2006 - 6 U 35/06 - eine markenmäßige Benutzung und ohne Zustimmung des Kennzeicheninhabers unzulässig.
06. März 2007.
Der Beklagte hatte eine Werbe-E-Mail versandt. In der Absenderkennung
war als sogenannte Second-Level-Domain hinter dem @ die Marke "Hotmail"
angegeben (xxx@hotmail.com). Das OLG Karlsruhe meint, damit habe der
Kläger die Marke "Hotmail" markenmäßig verwendet. Die markenmäßige
Verwendung setzt voraus, dass der Verkehr das Zeichen als Hinweis auf
die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung ansieht,
mittels dessen diese von den Produkten der Mitbewerber unterschieden
werden kann. Dies sei deshalb anzunehmen, weil der Verkehr aus der
Second-Level-Domain einer E-Mail-Adresse, ebenso wie der Empfänger
eines Päckchens etwa aus dem Aufdruck DHL, entnehme von wem der
(E-Mail-) Versanddienst bereit gestellt wurde. Die Unternehmen, die
kostenlose E-Mail-Adressen zur Verfügung stellten, nutzten die
Versendung von E-Mails gerade, um ihre Kennzeichen bekannt zu machen.