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Neues zur Bekanntmachung von Satzungen und zu Straßenreinigungsgebühren

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt neue Rechtsprechung zur Zulässigkeit textlicher Darstellungen auf der Titelseite amtlicher Bekanntmachungsblätter - Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch Regelung unterschiedlicher Gebührensätze bei Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung (vorliegend Winterwartung).

24. Januar 2008.  Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 10.10.2007 (Aktenzeichen OVG 9 A 72.05) seine jüngste Rechtsprechung zur Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (BekanntmV 2000) bestätigt, wonach § 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV 2000 einen Textabdruck auf der Titelseite eines amtlichen Bekanntmachungsblattes nicht ausschließt. Das Oberverwaltungsgericht war bereits in seinem Beschluss vom 16.05.2007 (Aktenzeichen OVG 9 N 204.05) von seiner bisherigen strengen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV 2000 abgerückt. § 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV 2000 regelt, dass auf der Titelseite amtlicher Bekanntmachungsblätter neben dem Titel und zusätzlichen Nebenzeichnungen „bildliche oder zeichnerische Darstellungen“ abgedruckt werden dürfen. Hieraus schloss das das Gericht bisher, dass textliche Darstellungen unzulässig seien. Diese Rechtsprechung hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts nunmehr endgültig aufgegeben. Zumindest der Abdruck eines Inhaltsverzeichnisses auf der Titelseite sei zulässig und führe nicht zur Nichtigkeit einer Satzung. Für diese Auslegung spreche die Zielsetzung des Verordnungsgebers, dass mit der BekanntmV 2000 u.a. Zweifelsfragen des Bekanntmachungsrechts, wie sie nach der Vorgängerverordnung (BekanntmV 1994) bestanden, ausgeräumt werden sollten. Daher spreche mehr dafür, dass mit § 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV 2000 nur klargestellt werden sollte, dass neben textlichen auch „bildliche oder zeichnerische Darstellungen“ zulässig sein sollen.

In dem Normenkontrollverfahren hat das OVG Berlin-Brandenburg darüber hinaus Regelun-gen einer kommunalen Satzung über die Straßenreinigung und Winterwartung und die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterwartungsgebühren wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kommune das ihr zustehende Organisationsermessen bei Errichtung und Betrieb öffentlicher Einrichtungen dergestalt ausgeübt, dass sie die Winterwartung als eine einheitliche öffentliche Einrichtung betrieb. Sie hatte dabei in der entsprechenden Satzung für die Kernstadt andere Gebührensätze festgelegt als für die Ortsteile und dies maßgeblich mit der unterschiedlichen Intensität der Winterwartung in den zwei Gebieten begründet. Die Schaffung einer einheitlichen Einrichtung hat zur Folge, dass sich grundsätzlich – solange keine wesentlichen Unterschiede in der Leistungserbringung bzw. in der Arbeitsweise und dem Arbeitsergebnis bestehen – die Erhebung von Gebühren in die Inanspruchnahme der Einrichtung nach einem einheitlichen Maßstabssystem richten und der Gebührensatz nach den ansatzfähigen Gesamtkosten der Einrichtung einheitlich berechnet werden muss. Daher hegte das Oberverwaltungsgericht bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Schaffung zweier Kostenmassen für die Kernstadt einerseits und die Ortsteile andererseits. Jedenfalls eine unterschiedliche Kosten verursachende Arbeitsweise könne eine Trennung der Kostenmassen nicht rechtfertigen, da die Bemessung der Gebühr nicht kosten- sondern leistungsbezogen zu erfolgen habe. Frag-lich sei auch, ob wegen der unterschiedlichen Intensität der Winterwartung in den beiden Gebieten die Wartungsabläufe in Arbeitsweise und Arbeitsergebnis tatsächlich derartig unterschiedlich seien, dass eine Vergleichbarkeit schlechterdings ausgeschlossen und daher die Trennung in zwei Kostenmassen gerechtfertigt gewesen sei. Im Ergebnis konnte das Gericht die Frage der Zulässigkeit der Trennung in zwei Gebührenbereiche offen lassen; denn die Regelung über die unterschiedlichen Gebührensätze verstieß jedenfalls gegen den aus Art 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Systemgerechtigkeit. Die von der Kommune angeführte unterschiedliche Intensität des Winterdienstes im Kerngebiet einerseits und den Ortsteilen andererseits rechtfertige im konkreten Fall, so das OVG, die unterschiedlichen Gebührensätze nicht. So berücksichtigte das Gebührensystem nicht, dass in den Ortsteilen bestimmte Straßen von der minimierten Winterwartung ausgeschlossen waren. Vielmehr galt auch hier nur der niedrige Gebührensatz, obwohl das sachliche Differenzierungskriterium der minimierten Winterwartung gar nicht vorlag. Die Zahl der Ausnahmen war auch nicht so geringfügig, dass eine Durchbrechung des Gleichheitssatzes hätte gerechtfertigt werden können. Sowohl bei quantitativer als auch qualitativer Betrachtungsweise war die Geringfügig-keitsschwelle deutlich überschritten.


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