Neues zur Bekanntmachung von Satzungen und zu Straßenreinigungsgebühren
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt neue Rechtsprechung zur Zulässigkeit textlicher Darstellungen auf der Titelseite amtlicher Bekanntmachungsblätter - Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch Regelung unterschiedlicher Gebührensätze bei Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung (vorliegend Winterwartung).
24. Januar 2008.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 10.10.2007
(Aktenzeichen OVG 9 A 72.05) seine jüngste Rechtsprechung zur
Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (BekanntmV 2000)
bestätigt, wonach § 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV 2000 einen Textabdruck
auf der Titelseite eines amtlichen Bekanntmachungsblattes nicht
ausschließt. Das Oberverwaltungsgericht war bereits in seinem Beschluss
vom 16.05.2007 (Aktenzeichen OVG 9 N 204.05) von seiner bisherigen
strengen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV 2000 abgerückt.
§ 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV 2000 regelt, dass auf der Titelseite
amtlicher Bekanntmachungsblätter neben dem Titel und zusätzlichen
Nebenzeichnungen „bildliche oder zeichnerische Darstellungen“
abgedruckt werden dürfen. Hieraus schloss das das Gericht bisher, dass
textliche Darstellungen unzulässig seien. Diese Rechtsprechung hat der
9. Senat des Oberverwaltungsgerichts nunmehr endgültig aufgegeben.
Zumindest der Abdruck eines Inhaltsverzeichnisses auf der Titelseite
sei zulässig und führe nicht zur Nichtigkeit einer Satzung. Für diese
Auslegung spreche die Zielsetzung des Verordnungsgebers, dass mit der
BekanntmV 2000 u.a. Zweifelsfragen des Bekanntmachungsrechts, wie sie
nach der Vorgängerverordnung (BekanntmV 1994) bestanden, ausgeräumt
werden sollten. Daher spreche mehr dafür, dass mit § 4 Abs. 1 Satz 4
BekanntmV 2000 nur klargestellt werden sollte, dass neben textlichen
auch „bildliche oder zeichnerische Darstellungen“ zulässig sein sollen.
In
dem Normenkontrollverfahren hat das OVG Berlin-Brandenburg darüber
hinaus Regelun-gen einer kommunalen Satzung über die Straßenreinigung
und Winterwartung und die Erhebung von Straßenreinigungs- und
Winterwartungsgebühren wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für
nichtig erklärt. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kommune das ihr
zustehende Organisationsermessen bei Errichtung und Betrieb
öffentlicher Einrichtungen dergestalt ausgeübt, dass sie die
Winterwartung als eine einheitliche öffentliche Einrichtung betrieb.
Sie hatte dabei in der entsprechenden Satzung für die Kernstadt andere
Gebührensätze festgelegt als für die Ortsteile und dies maßgeblich mit
der unterschiedlichen Intensität der Winterwartung in den zwei Gebieten
begründet. Die Schaffung einer einheitlichen Einrichtung hat zur Folge,
dass sich grundsätzlich – solange keine wesentlichen Unterschiede in
der Leistungserbringung bzw. in der Arbeitsweise und dem
Arbeitsergebnis bestehen – die Erhebung von Gebühren in die
Inanspruchnahme der Einrichtung nach einem einheitlichen Maßstabssystem
richten und der Gebührensatz nach den ansatzfähigen Gesamtkosten der
Einrichtung einheitlich berechnet werden muss. Daher hegte das
Oberverwaltungsgericht bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit
der Schaffung zweier Kostenmassen für die Kernstadt einerseits und die
Ortsteile andererseits. Jedenfalls eine unterschiedliche Kosten
verursachende Arbeitsweise könne eine Trennung der Kostenmassen nicht
rechtfertigen, da die Bemessung der Gebühr nicht kosten- sondern
leistungsbezogen zu erfolgen habe. Frag-lich sei auch, ob wegen der
unterschiedlichen Intensität der Winterwartung in den beiden Gebieten
die Wartungsabläufe in Arbeitsweise und Arbeitsergebnis tatsächlich
derartig unterschiedlich seien, dass eine Vergleichbarkeit
schlechterdings ausgeschlossen und daher die Trennung in zwei
Kostenmassen gerechtfertigt gewesen sei. Im Ergebnis konnte das Gericht
die Frage der Zulässigkeit der Trennung in zwei Gebührenbereiche offen
lassen; denn die Regelung über die unterschiedlichen Gebührensätze
verstieß jedenfalls gegen den aus Art 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz
der Systemgerechtigkeit. Die von der Kommune angeführte
unterschiedliche Intensität des Winterdienstes im Kerngebiet einerseits
und den Ortsteilen andererseits rechtfertige im konkreten Fall, so das
OVG, die unterschiedlichen Gebührensätze nicht. So berücksichtigte das
Gebührensystem nicht, dass in den Ortsteilen bestimmte Straßen von der
minimierten Winterwartung ausgeschlossen waren. Vielmehr galt auch hier
nur der niedrige Gebührensatz, obwohl das sachliche
Differenzierungskriterium der minimierten Winterwartung gar nicht
vorlag. Die Zahl der Ausnahmen war auch nicht so geringfügig, dass eine
Durchbrechung des Gleichheitssatzes hätte gerechtfertigt werden können.
Sowohl bei quantitativer als auch qualitativer Betrachtungsweise war
die Geringfügig-keitsschwelle deutlich überschritten.