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Einwilligung in Telefonwerbung

Die Werbung mit Telefonanrufen ist gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig. Bei der Werbung gegenüber anderen Personen genügt die mutmaßliche Einwilligung.

11. Oktober 2005.  In diesem Bereich ist jüngst eine Entscheidung des OLG Frankfurt ergangen (Urteil v. 21.7.2005 - 6 U 175/04). Das Gericht hat entschieden, dass die Einwilligung eines Verbrauchers in die Telefonwerbung für Änderungen oder Ergänzungen bestehender Versicherungsverträge nicht allein deshalb zu vermuten ist, weil der Kunde des Versicherungsunternehmens dem ihn betreuenden Vertreter ohne nähere Erklärung seine Telefonnummer überlassen hat.

Interessant ist das Urteil vor allem deshalb, weil das OLG Frankfurt ausführlich zu der Frage Stellung bezieht, ob auch eine konkludente Einwilligung des Verbrauchers ausreicht. Das Gericht bejaht diese Frage mit der Begründung, der Gesetzgeber habe das vor der ausdrücklichen Regelung der Telefonwerbung im UWG geltende Recht nicht verschärfen wollen. Die Möglichkeit einer konkludenten Einwilligung sei vor der Reform in der Rechtsprechung anerkannt gewesen. Eine mutmaßliche Einwilligung des Verbrauchers hingegen genüge nicht.

Auch wenn die Abgrenzung zwischen einer mutmaßlichen und einer konkludenten Einwilligung nicht immer einfach sein wird, ist das Urteil im Ergebnis zutreffend, zumal das Gericht die Grenzen der konkludenten Einwilligung, wie die Ablehnung einer Einwilligung im Fall des Versicherungsvertreters zeigt, eng zieht.


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