Einwilligung in Telefonwerbung
Die Werbung mit Telefonanrufen ist gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig. Bei der Werbung gegenüber anderen Personen genügt die mutmaßliche Einwilligung.
11. Oktober 2005.
In diesem Bereich ist jüngst eine Entscheidung des OLG Frankfurt
ergangen (Urteil v. 21.7.2005 - 6 U 175/04). Das Gericht hat
entschieden, dass die Einwilligung eines Verbrauchers in die
Telefonwerbung für Änderungen oder Ergänzungen bestehender
Versicherungsverträge nicht allein deshalb zu vermuten ist, weil der
Kunde des Versicherungsunternehmens dem ihn betreuenden Vertreter ohne
nähere Erklärung seine Telefonnummer überlassen hat.
Interessant ist das Urteil vor allem deshalb, weil das OLG Frankfurt
ausführlich zu der Frage Stellung bezieht, ob auch eine konkludente
Einwilligung des Verbrauchers ausreicht. Das Gericht bejaht diese Frage
mit der Begründung, der Gesetzgeber habe das vor der ausdrücklichen
Regelung der Telefonwerbung im UWG geltende Recht nicht verschärfen
wollen. Die Möglichkeit einer konkludenten Einwilligung sei vor der
Reform in der Rechtsprechung anerkannt gewesen. Eine mutmaßliche
Einwilligung des Verbrauchers hingegen genüge nicht.
Auch wenn die Abgrenzung zwischen einer mutmaßlichen und einer
konkludenten Einwilligung nicht immer einfach sein wird, ist das Urteil
im Ergebnis zutreffend, zumal das Gericht die Grenzen der konkludenten
Einwilligung, wie die Ablehnung einer Einwilligung im Fall des
Versicherungsvertreters zeigt, eng zieht.