Nichtzahlung der Trinkwasseranschlussgebühr: Fristlose Kündigung des Mietvertrags!
Auch Forderungen, die keine Mietforderungen im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind, können bei Nichtzahlung die Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund rechtfertigen (OLG Brandenburg, Urteil vom 14. November 2007 – 3 U 86/07).
05. November 2008.
Eine Gemeinde hatte ein im Außenbereich gelegenes Grundstück
einem Pächter langfristig zur gewerblichen Nutzung überlassen. Der Pächter
hatte das Grundstück wiederum einem Dritten überlassen, der dort eine Gaststätte
betrieb. Nach Anschluss des Grundstücks an das Trinkwassernetz der Gemeinde
forderte die Gemeinde die Erstattung der Gebühren für den Trinkwasseranschluss
in Höhe von rund EUR 700,00. Der Pächter verweigerte jedoch die Zahlung, wobei
er in mehreren Schreiben auch Vertreter der Gemeinde in erheblicher Weise persönlich
angegriffen hatte. Die Gemeinde setzte dem Pächter eine Frist zur Zahlung und
drohte gleichzeitig die fristlose Kündigung des Pachtvertrages an. Nach Ablauf
der Frist kündigte die Gemeinde den Pachtvertrag und nahm den Pächter auf Räumung
und Herausgabe des Grundstücks in Anspruch.
Das OLG Brandenburg erachtete die fristlose Kündigung für
wirksam. Da es sich bei der Trinkwasseranschlussgebühr um eine einmalige
Zahlung gehandelt habe, sei allerdings nicht die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
nach § 543 Abs. 2 BGB einschlägig. Aufgrund einer Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen an der Fortsetzung des Mietverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sei vorliegend von der Berechtigung der Kündigung
nach § 543 Abs. 1 BGB auszugehen. Eine einmalige Zahlungsverweigerung hätte
hier vermutlich nicht ausgereicht. Das OLG berücksichtigte aber auch das
Verhalten des Pächters, der sich in seinem Schreiben an die Gemeinde aggressiv
und uneinsichtig gezeigt hatte.
Kommt es im Mietverhältnis zu Schwierigkeiten mit dem
Mieter, die nicht zwingend zu Mietrückständen führen, ist gleichwohl zu prüfen,
ob nicht eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 BGB in Betracht
kommt. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
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