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BGH: Grundsatzentscheidung zur Verjährung

Nach einer Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs kann die Einrede der Verjährung auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die der Einrede zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind (Beschluss vom 23. Juni 2008 – GSZ 1/08).

29. Oktober 2008.  Mit der Entscheidung des Großen Senats ist diese grundlegende Frage, die bisher auch innerhalb des Bundesgerichtshofs streitig war, nunmehr geklärt. In dem zugrunde liegenden Fall war ein Bürge auf Grundlage des Bürgschaftsvertrages zur Zahlung verurteilt worden. Erst im Berufungsverfahren wandte der Bürge ein, die durch die Bürgschaft gesicherte Hauptforderung sei verjährt. Obwohl dies unstreitig der Fall war, berücksichtigte das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beklagten mit der Begründung nicht, der Beklagte hätte die der Verjährung zugrunde liegenden Tatsachen und die Verjährung selbst bereits im erstinstanzlichen Verfahren vortragen können. Der im Revisionsverfahren zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah dies anders, war an einer entsprechenden Entscheidung aber durch ein Urteil des 10. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – X ZR 165/04) gehindert. Deshalb hatte nun der Große Senat für Zivilsachen darüber zu entscheiden.

Die Zulassung der Einrede der Verjährung in der Berufung war nach Auffassung des Großen Senats im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da es sich nicht um streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen im Sinne des § 531 ZPO handele. Nach geltendem Prozessrecht solle die Berufungsinstanz die Möglichkeit eröffnen, auf einer unstreitigen Grundlage eine andere Entscheidung zu finden. Ebenso wie eine gerichtsbekannte Tatsache gehöre unstreitiger Tatsachenvortrag zu dem Prozessstoff, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen habe, ohne an entgegenstehende erstinstanzliche Feststellungen gebunden zu sein. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Verjährung als Einrede geltend zu machen sei, da dem Prozessrecht eine Unterscheidung zwischen Einwendungen und Einreden im materiellen Sinne fremd sei.

Ausdrücklich offen gelassen hat der Große Senat, ob neues unstreitiges Vorbringen auch dann zuzulassen ist, wenn infolge seiner Berücksichtigung eine bis dahin nicht notwendige Beweisaufnahme erforderlich wird.



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