Weiter Unsicherheit bei der Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Bürgschaften:
Seit längerem ist umstritten, wann die Verjährung eines Anspruchs aus einer Bürgschaft beginnt. Dieses Problem betrifft nicht nur das private Baurecht, wird aber häufig bei Gewährleistungsbürgschaften relevant.
25. Januar 2007.
Teilweise wird vertreten, dass die Bürgschaftsforderung zusammen mit
der Hauptforderung fällig werde. Dies kann dazu führen, dass – wegen
unterschiedlicher Verjährungsfristen – der Anspruch aus der Bürgschaft
vor der Hauptforderung verjährt. Nach anderer Ansicht soll die
Verjährung des Anspruches aus der Bürgschaft dagegen erst mit der
Inanspruchnahme des Bürgen beginnen.
Die Entscheidung des
Kammergerichts vom 24. Oktober 2006
– 7 U 6/06 - hat in dieser Frage keine endgültige Klarheit gebracht
(www.kammergericht.de). In dem Fall hatte der Auftraggeber, nachdem er
dem Auftragnehmer und Hauptschuldner erfolglos eine Frist zur
Mängelbeseitigung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt
hatte, den Bürgen in Anspruch genommen, der sich unter anderem auf die
Verjährung der Bürgschaftsschuld berufen hatte.
Im Ergebnis
hat das Kammergericht die Einrede der Verjährung abgelehnt und der
Klage gegen den Bürgen stattgegeben. Solange der Besteller das Recht
auf Mängelbeseitigung und Ersatzvornahme habe, müsse er zur Begründung
einer Geldforderung sein Wahlrecht für die Durchführung der
Ersatzvornahme ausüben.
Nach
Auffassung des BGH,
die das Kammergericht in Bezug nimmt, sind Gewährleistungsbürgschaften
in der Regel dahin auszulegen, dass der Sicherungsfall erst vorliegt,
wenn ein auf Geldzahlung gerichteter Gewährleistungsanspruch entsteht
(BGHZ 148, 151, 154; so auch OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2005 –
11 U 109/05).
Das Kammergericht ließ es im Ergebnis
dahinstehen, ob die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung auch eine
Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger voraussetze, da die
Inanspruchnahme jedenfalls in unverjährter Zeit erfolgt sei. Bei einer
Bürgschaft auf erstes Anfordern soll nach einer Entscheidung des OLG
Bamberg vom 1. August 2006 – 5 U 3/06 – erst die Aufforderung zur
Zahlung an den Bürgen die Verjährungsfrist in Gang setzen.
Solange
keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, ist neben dem
Vertragszweck bei einer Gewährleistungsbürgschaft sehr sorgfältig zu
prüfen, wann sich der Anspruch auf Mängelbeseitigung in einen
Geldanspruch umgewandelt haben könnte.