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Zustandekommen eines Unterwerfungsvertrages
BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - I ZR 32/03 -

Der BGH hatte sich in der Entscheidung "Vertragsstrafevereinbarung" jüngst mit der Frage zu befassen, wann und unter welchen Voraussetzungen im gewerblichen Rechtsschutz ein Unterwerfungsvertrag zustande kommt und wann infolgedessen eine dort versprochene Vertragsstrafe verwirkt sein kann. In einer weiteren jüngeren Entscheidung hat sich das OLG Köln (Urt. v. 25. November 2005 - 6 U 54/005) ebenfalls mit dieser Frage beschäftigt.

14. November 2006.  Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die Übersendung einer Abmahnung unter Beifügung des Entwurfs einer strafbewehrten Unterlassungserklärung das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages darstellt. Die Annahme erfolge dann durch die Rücksendung der Unterlassungserklärung. Wird diese Erklärung - wie dies in der Praxis häufig geschieht - jedoch vom Abgemahnten umformuliert - etwa, wenn eine herabgesetzte Vertragsstrafe versprochen wird -, stellt dies keine Annahme, sondern ein neues Angebot dar (§ 150 Abs. 2 BGB). Der Vertrag kommt dann erst mit der Annahmeerklärung des Gläubigers zustande. Zwar ist der Zugang dieser Erklärung möglicherweise entbehrlich (§ 151 BGB), erforderlich ist jedoch ein nach außen hervortretendes Verhalten des Empfängers, aus dem sein Annahmewille unzweifelhaft hervorgeht. Das OLG Köln hat es in seinem Urteil vom 25. November 2006  - 6 U 54/05 - etwa ausreichen lassen, dass der Gläubiger den Eingang der unterzeichneten Unterlassungserklärung bestätigte und „auf der Basis der darin eingegangenen Verpflichtung“ Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend machte.

Der BGH führt ferner aus, die Auslegung der Unterlassungserklärung ergebe regelmäßig, dass Ansprüche auf Zahlung der Vertragsstrafe grundsätzlich allein für Verstöße geltend gemacht werden könnten, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangenen worden seien.

Schließlich weist der BGH - wie bereits zuvor in ständiger Rechtsprechung - darauf hin, dass die vom Schuldner abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und somit schon vor einer solchen entfallen lässt.


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