Der BGH hatte sich in der Entscheidung "Vertragsstrafevereinbarung" jüngst mit der Frage zu befassen, wann und unter welchen Voraussetzungen im gewerblichen Rechtsschutz ein Unterwerfungsvertrag zustande kommt und wann infolgedessen eine dort versprochene Vertragsstrafe verwirkt sein kann. In einer weiteren jüngeren Entscheidung hat sich das OLG Köln (Urt. v. 25. November 2005 - 6 U 54/005) ebenfalls mit dieser Frage beschäftigt.
14. November 2006.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die Übersendung einer
Abmahnung unter Beifügung des Entwurfs einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden
Vertrages darstellt. Die Annahme erfolge dann durch die Rücksendung der
Unterlassungserklärung. Wird diese Erklärung - wie dies in der Praxis
häufig geschieht - jedoch vom Abgemahnten umformuliert - etwa, wenn
eine herabgesetzte Vertragsstrafe versprochen wird -, stellt dies keine
Annahme, sondern ein neues Angebot dar (§ 150 Abs. 2 BGB). Der Vertrag
kommt dann erst mit der Annahmeerklärung des Gläubigers zustande. Zwar
ist der Zugang dieser Erklärung möglicherweise entbehrlich (§ 151 BGB),
erforderlich ist jedoch ein nach außen hervortretendes Verhalten des
Empfängers, aus dem sein Annahmewille unzweifelhaft hervorgeht. Das OLG
Köln hat es in seinem Urteil vom 25. November 2006 - 6 U 54/05 - etwa
ausreichen lassen, dass der Gläubiger den Eingang der unterzeichneten
Unterlassungserklärung bestätigte und „auf der Basis der darin
eingegangenen Verpflichtung“ Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend
machte.
Der BGH führt ferner aus, die Auslegung der
Unterlassungserklärung ergebe regelmäßig, dass Ansprüche auf Zahlung
der Vertragsstrafe grundsätzlich allein für Verstöße geltend gemacht
werden könnten, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangenen
worden seien.
Schließlich weist der BGH - wie bereits zuvor in
ständiger Rechtsprechung - darauf hin, dass die vom Schuldner
abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr unabhängig
von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und somit schon vor einer
solchen entfallen lässt.
Sollten Sie Beratung zum Thema wünschen, wenden Sie sich bitte an
Dr. Cornelius Renner.