Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Werklohnanspruch des Auftragnehmers bei außerordentlicher Kündigung des Werkvertrags zur Fälligkeit der Abnahme bedarf.
25. Januar 2007.
Der BGH hat dies nun in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung bejaht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 146/04;
www.bundesgerichtshof.de).
In dem Fall hatte der Auftraggeber den Werkvertrag mit den
Generalunternehmer, in dem die VOB/B vereinbart waren, außerordentlich
gekündigt. Der Auftragnehmer legte Schlussrechnung, deren Ausgleich der
Auftraggeber mit dem Hinweis auf die fehlende Abnahme und
Abnahmefähigkeit verweigerte.
Nach bisheriger Rechtsprechung
bedurfte das infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung unfertige Werk
keiner Abnahme, um die Vergütung fällig werden zu lassen (BGH, Urteil
vom 9. Oktober 1986 – VII ZR 249/85). An dieser Rechtsprechung hält der
BGH nicht mehr fest.
An die Voraussetzungen der Fälligkeit des
für den erbrachten Leistungsteil geschuldeten Anspruchs auf Vergütung
seien keine geringeren Anforderungen zu stellen, als sie für den Fall
des vollständig durchgeführten Vertrages bestünden. Diese
Gleichstellung setze aber voraus, dass eine Abnahme auch der nur
teilweise erbrachten Leistung grundsätzlich möglich sei. Dem
Auftragnehmer ist deshalb zu empfehlen, nach Kündigung des Werkvertrags
die Abnahme zu beantragen.