Abschluss eines Werkvertrags bei einer Auktion im Internet
Das OLG Hamm bestätigt in einer Entscheidung vom 27. Februar 2007 – 21 W 8/07, dass ein Werkvertrag auch über eine Internetauktion zustande kommen kann.
19. August 2007.
Der Auftragnehmer, der gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH war, die
Bauleistungen anbot, hatte persönlich eine Bauleistung im Rahmen einer
Internetauktion angeboten. Später hatte sich der Auftragnehmer darauf
berufen, ein Werkvertrag sei nicht mit ihm, sondern mit dem
Unternehmen, dessen Geschäftsführer er war, zustande gekommen. Aus den
AGB des Auktionsportals ergab sich aber, dass Auftraggeber immer
derjenige sei, der das Angebot einstelle. In dem eingestellten Angebot
war kein Hinweis darauf enthalten, dass Vertragspartner nicht der
Auftragnehmer als natürliche Person, sondern dessen Unternehmen sein
sollte.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auktionsportals als
Auslegungsgrundlage für die Willenserklärungen der Parteien
herangezogen werden (BGH, NJW 2002 363, 364). Im Ergebnis ging das OLG
Hamm deshalb davon aus, dass ein Werkvertrag mit dem Auftraggeber
selbst und nicht mit der von ihm vertretenen GmbH zustande gekommen
sei.