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Abschluss eines Werkvertrags bei einer Auktion im Internet

Das OLG Hamm bestätigt in einer Entscheidung vom 27. Februar 2007 – 21 W 8/07, dass ein Werkvertrag auch über eine Internetauktion zustande kommen kann.

19. August 2007.  Der Auftragnehmer, der gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH war, die Bauleistungen anbot, hatte persönlich eine Bauleistung im Rahmen einer Internetauktion angeboten. Später hatte sich der Auftragnehmer darauf berufen, ein Werkvertrag sei nicht mit ihm, sondern mit dem Unternehmen, dessen Geschäftsführer er war, zustande gekommen. Aus den AGB des Auktionsportals ergab sich aber, dass Auftraggeber immer derjenige sei, der das Angebot einstelle. In dem eingestellten Angebot war kein Hinweis darauf enthalten, dass Vertragspartner nicht der Auftragnehmer als natürliche Person, sondern dessen Unternehmen sein sollte.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auktionsportals als Auslegungsgrundlage für die Willenserklärungen der Parteien herangezogen werden (BGH, NJW 2002 363, 364). Im Ergebnis ging das OLG Hamm deshalb davon aus, dass ein Werkvertrag mit dem Auftraggeber selbst und nicht mit der von ihm vertretenen GmbH zustande gekommen sei.


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