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BGH: Verletzung des Urheberrechts bei Angebot eines Plagiats im Inland und beabsichtigem Verkauf im Ausland

Der BGH stärkt den Schutz vor Plagiaten. Das Gericht hat mit einem Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - entschieden, dass eine Verletzung des Verbreitungsrechts auch dann vorliegt, wenn ein Plagiat zwar im Ausland veräußert werden soll, es aber im Inland angeboten wird (Wagenfeld-Leuchte).

08. August 2007.  Die Beklagte stellt in Italien Nachbildungen der Tischleute des Bauhaus Designers Wilhelm Wagenfeld her. Sie hatte sich bereits strafbewehrt gegenüber den Klägern, dem Testamentsvollstrecker über das Vermögen des 1990 verstorbenen Produktgestalters und einer Lizenznehmerin, die die ausschließlichlichen Verwertungsrechte besitzt, verpflichtet, die Leuchten in Deutschland nicht zu vertreiben und in Verkehr zu bringen. Nun ging sie einen anderen Weg und warb in deutschen Medien und auf deutschsprachigen Internetseiten für den Kauf der Leuchte in Bologna, die dann wahlweise selbst abgeholt werden oder durch eine dann zu beauftragende Spedition geliefert werden sollte.

Nach Auffassung des BGH stellt dieses Verhalten ein Anbieten der Leuchten im Inland nach § 17 Abs. 1 UrhG dar. Zwar werde die Leuchte nicht in Deutschland in Verkehr gebracht. Das Anbieten sei aber ein selbständiges Tatbestandsmerkma. Bereits das Angebot, das eindeutig im Inland erfolge, beeinträchtige das Verwertungsinteresse des Rechteinhabers.

Der BGH thematisiert im Übrigen, ob dieses Ergebnis mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Das Gericht führt aus, dass die Beschränkung, die Leuchte in Deutschland anzubieten, zwar den freien Warenverkehr beeinträchtigen könne, Beschränkungen seien aber gerechtfertigt, wenn sie auf Unterschieden der Regelungen zu ausschließlichen Rechten beruhten und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft seien. Die Einbeziehung von Angeboten im Inland zu einem Verkauf im Ausland sei zur Erreicheung eines wirksamen Schutzes geboten.


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