BGH: Verletzung des Urheberrechts bei Angebot eines Plagiats im Inland und beabsichtigem Verkauf im Ausland
Der BGH stärkt den Schutz vor Plagiaten. Das Gericht hat mit einem Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - entschieden, dass eine Verletzung des Verbreitungsrechts auch dann vorliegt, wenn ein Plagiat zwar im Ausland veräußert werden soll, es aber im Inland angeboten wird (Wagenfeld-Leuchte).
08. August 2007.
Die Beklagte stellt in Italien Nachbildungen der Tischleute des Bauhaus
Designers Wilhelm Wagenfeld her. Sie hatte sich bereits strafbewehrt
gegenüber den Klägern, dem Testamentsvollstrecker über das Vermögen des
1990 verstorbenen Produktgestalters und einer Lizenznehmerin, die die
ausschließlichlichen Verwertungsrechte besitzt, verpflichtet, die
Leuchten in Deutschland nicht zu vertreiben und in Verkehr zu bringen.
Nun ging sie einen anderen Weg und warb in deutschen Medien und auf
deutschsprachigen Internetseiten für den Kauf der Leuchte in Bologna,
die dann wahlweise selbst abgeholt werden oder durch eine dann zu
beauftragende Spedition geliefert werden sollte.
Nach Auffassung
des BGH stellt dieses Verhalten ein Anbieten der Leuchten im Inland
nach § 17 Abs. 1 UrhG dar. Zwar werde die Leuchte nicht in Deutschland
in Verkehr gebracht. Das Anbieten sei aber ein selbständiges
Tatbestandsmerkma. Bereits das Angebot, das eindeutig im Inland
erfolge, beeinträchtige das Verwertungsinteresse des Rechteinhabers.
Der
BGH thematisiert im Übrigen, ob dieses Ergebnis mit dem EG-Vertrag
vereinbar ist. Das Gericht führt aus, dass die Beschränkung, die
Leuchte in Deutschland anzubieten, zwar den freien Warenverkehr
beeinträchtigen könne, Beschränkungen seien aber gerechtfertigt, wenn
sie auf Unterschieden der Regelungen zu ausschließlichen Rechten
beruhten und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen
Rechte verknüpft seien. Die Einbeziehung von Angeboten im Inland zu
einem Verkauf im Ausland sei zur Erreicheung eines wirksamen Schutzes
geboten.