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BGH "spuckt" Betreiber von chefkoch.de "in die Suppe" - zur Haftung für fremde Inhalte

Der Bundesgerichtshof hat dem Betreiber der Internet-Rezeptseite www.chefkoch.de gehörig "in die Suppe gespuckt". Nach seinem Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – hafte der Betreiber nicht nur für eigene Inhalte seiner Internetseite, sondern auch für fremde Inhalte, die er sich zu eigen mache. In der Sache ging es um widerrechtlich hochgeladene Fotos – nicht etwa um die Bekömmlichkeit der angebotenen Rezepte.

16. November 2009.  Die Beklagte bietet auf der Internetseite www.chefkoch.de Rezepte zum Abruf an, die zuvor von Privatpersonen hochgeladen wurden. Die Privatpersonen garnierten ihre Rezepte mehrmals mit Bildern des Klägers und „vergaßen“ dabei, dessen Zustimmung einzuholen. Der Kläger betreibt mit seiner Frau unter der Adresse marions-kochbuch.de selbst eine Rezeptdatenbank, auf der die Fotos zusammen mit entsprechenden Rezepten abgerufen werden können. Er nahm die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Der BGH führt aus, die Beklagte verletze mit der Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos die Rechte des Klägers. Zwar hätten ursprünglich die Privatpersonen die Fotos hochgeladen, die Beklagte habe sich die Rezepte samt den Fotos aber zu eigen gemacht. Sie kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Fotos und weise die Nutzer auf diese Kontrolle hin. Zudem kennzeichne sie die Rezepte mit ihrem eigenem Emblem und verlange von den Nutzern das Einverständnis, dass sie alle Rezepte und Fotos beliebig vervielfältigen und weitergeben dürfe. Die Nutzer selbst tauchten ohne jede Hervorhebung nur unter ihrem Aliasnamen auf.

Anders entscheidet der BGH bei der Haftung von Auktionsplattformen oder elektronischen Marktplätzen. Diese treffe keine Haftung für Verkaufsangebote der Nutzer mit rechtswidrigem und persönlichkeitsverletzendem Inhalt oder für negative Anbieterbewertungen. Der Unterschied liegt  im „Zu-Eigen-Machen“: anders als bei Online-Auktionshäusern habe die Beklagte nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die Rezepte und Fotos übernommen und sich damit die Inhalte zu eigen gemacht.

Der BGH sprach dem Kläger zudem auch Schadensersatz zu, da die Beklagte fahrlässig gehandelt habe. Sie habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den Fotos zustehen. Nicht ausreichend sei insoweit ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihrer Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften.

Damit Anbietern von Internetseiten kein bitterer Nachgeschmack bleibt, kann nach diesem Urteil folgendes Rezept mit auf den Weg gegeben werden: Fremde Zutaten müssen als solche gekennzeichnet und sorgfältig auf etwaige Rechtsverletzungen überprüft werden.



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