Akteneinsicht nach Widerspruch gegen Abgabenbescheid
VG Potsdam (Beschluss vom 17. Dezember 2009, Az. 12 K 1853/07) stärkt
Akteneinsichtsrecht von Abgabenschuldnern im Widerspruchsverfahren
08. Januar 2010.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Grundstückseigentümerin
Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid auf einen
Straßenausbaubeitrag erhoben. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens
gewährte die Behörde der Widerspruchsführerin und späteren Klägerin nur
eingeschränkte Akteneinsicht. Insbesondere wurde die Einsicht in das
Angebot des Bauunternehmers mit dem Leistungsverzeichnis verwehrt.
Vollständige Akteneinsicht erhielt die Klägerin erst nach Klageerhebung
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und nahm die Klage unmittelbar
danach zum weit überwiegenden Teil zurück. Zugleich beantragte sie
aber, der Behörde die Kosten aufzuerlegen, da die Klage bei Gewährung
vollständiger Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren nicht erhoben
worden wäre.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Einstellungsbeschluss die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 4 VwGO je zur Hälfte der beklagten Behörde und der Klägerin auferlegt. Zwar biete die hier nach § 12 KAG anwendbare Abgabenordnung dem Abgabenschuldner keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Gewährung von Akteneinsicht stehe aber im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der Abgabenschuldner habe einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens. Im Straßenbaubeitragsrecht dürfe dabei die Einsicht in Abrechnungsunterlagen vor Klageerhebung regelmäßig nicht verwehrt werden, sofern Verhältnisse Dritter unberührt bleiben. Da im entschiedenen Fall die Stadtverordnetenversammlung den Bauauftrag im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs bereits vergeben hatte, sah das Gericht das Vorenthalten des Angebots mit dem Leistungsverzeichnis als ermessensfehlerhaft an. Die Klägerin müsse allerdings nach billigem Ermessen ebenfalls die Hälfte der Kosten übernehmen, da nach ihrem Vortrag nicht feststellbar gewesen sei, was genau sie an dem Bescheid beanstanden wollte.
Das VG Potsdam hat hier allein wegen einer zu strengen und deshalb ermessensfehlerhaften Handhabung des Akteneinsichtsrechts eine für die Behörde nachteilige Kostenentscheidung getroffen, obwohl der angegriffene Bescheid rechtmäßig war und eine Klagerücknahme gemäß § 155 Abs. 2 VwGO an sich dazu führt, dass der Kläger die Kosten trägt. In der Verwaltungspraxis sollte daher im Zweifelsfall großzügig Akteneinsicht gewährt werden. Nach der Auftragsvergabe darf insbesondere das Angebot des Bauunternehmens in aller Regel nicht unter Berufung auf den Datenschutz zurückgehalten werden.