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Kostenerstattungsanspruch im Kommunalverfassungsstreit

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich in einer aktuellen Entscheidung zur Frage geäußert, wann ein Gemeindevertreter die ihm in einer Auseinandersetzung mit „seiner“ Kommune entstandenen Anwaltskosten von der Gemeinde erstattet verlangen kann (OVG Münster, Urteil vom 24. April 2009 – 15 A 981/08)

05. Januar 2010.  Der Gemeindevertreter stritt mit der Kommune über die Erstattung von Kosten für eine Rechtsberatung, die ihm im Zusammenhang mit der Besetzung eines von der Gemeindevertretung zu besetzenden Ausschusses entstanden waren. Die Entscheidung enthält u. a. zwei interessante Aussagen:

1.
Der Anspruch des Gemeindeorgans auf Kostenerstattung in einem Kommunalverfassungsstreit wurzelt unmittelbar in den dem jeweiligen Funktionsträger kommunalverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen. Da die Kommune (nur) durch ihre Organe handeln kann, sind der Kommune letztlich auch die Kosten zuzurechnen (bzw. von ihr zu tragen), die durch das Handeln ihrer Organe entsteht. Diese Argumentation bezieht das OVG Münster nicht nur auf Organe der Kommune (also in erster Linie Bürgermeister und Gemeindevertretung), sondern auch Organteile (einzelne Gemeindevertreter).

2.
Der Erstattungsanspruch unterliegt inhaltlichen und zeitlichen Grenzen. Inhaltlich kommt ein Erstattungsanspruch nur bei einem Kommunalverfassungsrechtsstreit in Betracht. Es geht also nicht um die Verfolgung subjektiver Rechte der Bürger, sondern um die Verteidigung organschaftlicher Kompetenzen. Dabei beschränkt sich der Erstattungsanspruch (natürlich) auf die erforderlichen, notwendigen Kosten. Das Organ der Gemeinde (bzw. der Organteil, also etwa ein Gemeindevertreter) ist insoweit an das Gebot der Rücksichtnahme und der Treue (gegenüber der Kommune) gebunden. Im vom OVG Münster entschiedenen Fall war dies der entscheidende Punkt: Hier hatte sich der Gemeindevertreter nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts „zu früh“ beraten lassen. Prinzipiell sei es zumutbar abzuwarten, bis eine Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans über das Bestehen bzw. Nichtbestehen, den Inhalt und den Umfang der organschaftlichen Rechte getroffen habe. Demgegenüber setzt der Erstattungsanspruch jedoch nicht voraus, dass der geltend gemachte Anspruch auch tatsächlich besteht bzw. verletzt worden ist.

Für weitere Fragen zu diesem oder anderen kommunalrechtlichen Themen können Sie sich gerne an Herrn Dr. Becker oder Herrn Dr. Baum wenden.


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